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I.Einzeichnungen im Hppotbeken-Buche und im Register über die allgemeinen
WVorzugerechte.
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Für Eintragung einer Hypothek in das Hypotheken-Buch:
1) bei Kapitalsummen bis 15 Thlr. einschlüssi# g »s-— —Thlr. 10 Gr.
2) „= - 2 - - — 16 „
8) 2- - - 3 2 -».»-.. —-20-
4) - 2 2 75 - rD ....GG.Q*G.Q—GQQ — „" 25 „
5) "l 100 -........ 1.-.,
6) von da an tritt Ein halbes Prozent und
7) von 1000 Thlrn. an Ein Viertel Prozent hinzu.
Aumerkung 1.
So lange nach dem Pfandgesetze vom 6. May 1839 Hppotheken für unbe-
stimmte Summen noch bestellt werden können, ist für die Bestellung einer Hypo-
thek für unschähbare oder doch nicht ohne die grôßte Schwierigkeit zu schätzende
Ansprüche zu entricten .................... 10 Gr. bis 2 Thlr.
Aumerkung S.
Wegen vorbehaltener Hypotheken siehe §. 47 Nr. 5.
enmerkung 3.
Ist der Werth des Pfand-Objektes geringer als die eingetragene Summe, so ist
die Sportel nur nach ersterem zu bestimmen.
Anmerkung 4.
Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene Im-
mobilien bestellt, so ist die Sportel doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der
Schulo, bezüglich der inländischen Pfand-Objekte (Anmerk. 3) anzusetzen.
Anmerkung 5.
Werden einzelne Pfand-Objekte aus mehren gemeinschaftlich verpfändeten freigegeben
und andere dafür eingesetzt oder die Sicherheit einer hypothekarischen Forderung
durch Hinzufügung neuer Pfandgrundstücke verstärkt: so ist die Konsens-Sportel
nach der Hälste des Tax-Werthes der neu verpfändeten Grundstücke zu bemessen; es
darf dieselbe jedoch nicht über die Hälfte der ganzen ursprünglichen Sportel ansteigen.
g. 52.
Fuͤr die bloße Vormerkung eines Pfandrechtes im Hypotheken—
Buche findet nur die Haͤlfte der vorstehenden Ansaͤtze Statt. Erfolgt aber
spaͤterhin die wirkliche Eintragung, so wird die andere Hälfte nacherhoben.