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g. 53.
Für die Vormerkung anderer Rechte, welche der Bemerkung im Hypo-
theken -Buche bedürfen, dafern dieselbe nicht schon in der Sportel für Bestel-
lung oder Uebertragung eines solchen Rechtes (. 44, §. 47 Nr. 4 und Nr. 5)
begriffen ist, .
1) bei Eigenthumsanspruͤchen, wie fuͤr die Vormerkung eines Pfand-
rechtes (F. 52) die Haͤlfte der Sportel fuͤr Eintragung einer Hypothek.
Kommt es aber in der Folge zur wirklichen Uebereignung, so ist diese
Sportel an der Konfirmations-Sportel (F. 44 fg.) aufzurechnen.
2) bei Lehens= und Fideikommißerhltnissen,
a) für die Vormerkung eines neu errichteten Lehens oder Fideikommisses
Ein Prozent.
Wenn jedoch nur einmalige Substitution in Frage ist, so findet
für die Vormerkung des fideikommissarischen Anspruches nur die Be-
stimmung bei Nr. 1. Anwendung.
b) für Vormerkung eines Successions -Berechtigtenrn ..... 1 Thlr.
Beträgt der Werth des Lehens oder Fideikommisses über 10,000 Thlr., so
tritt das Doppelte, betragt er über 25,000 Thlr., das Dreifache und wenn
er über 50,000 Thlr. beträgt, das Vierfache ein.
Bei denjenigen Lehen aber, bei welchen die Succession auf der gesammten
Hand beruhet, ist die Vormerkung der Mitbelehnten in der Beleihungssportel
(C. 67, F. 68) mit begriffen.
8. 54.
Bei Anlegung und Fortführung von Real-Hypotheken= Büchern sind
für die erste Eintragung eines jeden Gegenstandes, welcher ein besonderes
Blatt erhält, nach Verschiedenheit des Gegenstandes die im §. 152 Nr. 1 be-
stimmten Ansätze von dem eingetragenen Eigenthümer zu entrichten, welche
den mit Anlegung des Hypotheken-Buches beschaftigten Beamten als Kom-
missions-Gebühren zukommen.
g. 55.
Für Eintragung eines Privilegiums in das Re-
gister über die allgemeinen Vorzugsrecht — Thlr. 10 Gr.
und wenn die dadurch versicherte Forderung über 500 Thlr. beträgt — = 20
über 1000 Zrr ..1. 1. — „
bei unbestimmten Summen abern . . ... 10 Gr. bis 1 — 6
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