Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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. 656. 
Fuͤr die Vormerkung eines solchen Privilegiumd die Haͤlfte vorste- 
hender Ansaͤtze, welche bei spaͤterer Eintragung an der Sportel fuͤr letztere 
aufzurechnen ist. 
g. 57. 
Hypotheken und Privilegien, welche ohne Ausfertigung einer Urkunde ein- 
getragen werden, ingleichen die Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aerarien, 
aus Sparkassen und milden Stiftungen jeder Art (F. 4 Nr. 9), so lange sie 
die Summe von 100 Thalern nicht übersteigen, ferner die KautionS-Scheine 
für Rechnungsführer der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen unterliegen 
nur der Hlfte vorstehender Ansätze in den 9I. 51 und 55. 
g. 66. 
Die Pfandrechte und Privilegien, welche zur Sicherung des Vermoͤgens 
Minderjaͤhriger, Geisteskranker oder sonst wegen Gebrechen Bevormundeter von 
einem gesetzlichen Verwalter oder Vormunde derselben oder fuͤr einen solchen 
bestellt werden, bleiben sportelfrei. 
g. 59. 
Fuͤr die Uebertragung einer Hypothek oder eines 
Privilegiums auf einen andern Gläubiger: ein Viertheil der 
Sportel für die Eintragung, mindestens aben — Thlr. 5 Gr. 
und für die Bemerkung einer sonstigen Verädnderung: Einen 
Groschen von jedem Hundert Thaler der Schuld, mindestens 
aberr . ... — 2 5 
f. 60. 
Fuͤr die Erneuerung der Eintragung oder Vormerkung 
einer Hypothek oder eines Eigenthumsanspruches: die Haͤlfte 
des Ansatzes für Eintragung oder Vormerkung, mindestens jedoc —. 5 
wenn sie aber bei Gelegenheit einer andern Einzeichnung er- 
folgt, nicht übr.. — 10 
61. 
1) Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten 
Hypothek, wenn die zu löschende Summe nicht über 
100 Thlr. betraͤgt r „„ „ „„ „„„„„ „„„ „„„„ sei-— 2 5
	        
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