Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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bis 1000 Thlr. einschlässin rassezeszeftce tß — Thlr. 10 GEr. 
von jedem weitern, vollen oder nur t angefangenen, 1000 
Thaler noch .eo .““““““————-——— — 83 10 
und bei unbestimmter Smme - AAnA 565 „ 
bis 1 " — "„ 
2) Für böschung eines andern vorgemerkten Rechtes oder 
eines Privilegiums « -«-»-——-5- 
8) Wird ein böschungsschein besonders verlangt, so sind für 
diesen noch 10 Groschen zu liquidiren. 
Aumerkung 1. 
Ist der Werth des Pfand- Objektes geringer als die zu löschende Summe, so ist 
die Löschungssportel nur nach jenem zu bemessen. 
Eumerkung 2. 
Für böschung einzelner Grundstücke von mehren für dieselbe Schuld zusammen ver- 
pfändeten, immer nur zusahe.. . 5 Gr. 
Bei Loͤschung des letzten Grundstuͤckes ist sodann die volle böschungesportel von der 
ganzen noch ungelöschten Summe, bezüglich von dem Werthe sämmtlicher Pfand- 
Objekte (Anmerk. 1), zu entrichten. 
Aumerkung 3. 
Die Löschung sportelfreier Hypotheken ist ebenfalls sportelfrei. 
g. 62. 
Hypotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag 
der auf einem Grundstücke haftenden Schulden oder über die 
Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt, welche einem In- 
teressenten auf Nachsuchen ausgefertiget werden: 
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes 
nicht über 100 Thlr. betraüt — Thlr. 5 Gr. 
2 - 1000 „ .—— »- 44 — -- 10 = 
2 - 2000 - - Ê — 216 " 
- - 5000 = SSSSSS .. ... . — - 20 2 
2 * 10,000 = — .. 1 - — "„ 
2 - 25,000 2 2 ——..K- 1 1 = 16 = 
darüber hinaus 2222 EIIIIIIIEIIIIIEIIIIIII r#err%ee eeeeleen 2 * — 2 
g. 63. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek 
oder eines Privilegiums zu Gunsten eine5 andern Gläubigers, 
(53 I
	        
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