Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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ohne unterschied, ob derselbe in die Haupt-Schuldukunde 
aufgenommen oder bloß zu Protokoll erklärt wird: 
1) bei Verzichten der Ehegatren, Aszende#ten oder Deszen- 
denten, Ein Sechstheil der Sportel für die Hypothek 
oder für das Privilegium, mindestens aber — Thlr. 5 Gr. 
2) bei anderen Verzichten ein Dritttheil der Sportel für die 
Hypothek oder für das Privilegium, mindestens jedoc —. 10= 
und wenn eine besondere Urkunde darüber auögefertiget wer- 
den muß, so ist dafür in beiden Fällen noch besonderss —. 10= 
zu liquidiren. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, gerin- 
ger als die bevorzugte Forderung, so wird die Sportel für den Verzicht nur 
nach ersterer bemessen. 
Anmerkung 1. 
Auch bei allen anderen Buͤrgschaften der Ehefrauen fuͤr ihre Ehemaͤnner ist nach 
Maßgabe der Summe der Bürgschaft ein Sechstheil der Hypothek-Sportel zu ent- 
richten und mindestens ................................·. G. 
Anmerkungz 
AußerdiesemFallesindandekeBürgschaften,Verzichtö-ode.KautionS-Leistungen, 
welche gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden, 
nach 8. 19 zu liquidiren. 
Aumerkung 3. 
Wird jedoch neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder auf ein Privilegium 
zugleich eine weitere Bürgschaft geleistet, so. ist immer nur die Sportel für den 
Verzicht oder für die Bürgschaft (Anmerk. 1 und 2) zu liquidiren, je nachdem 
die eine oder die andere höher ist. 
Aumerkung 4. 
Bürgschaften und Renunziationen für die Berbindlichkeiten eines Rechnungsführers 
oder Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind 
immer nur als auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen. 
Aumerkung 5. 
Hppotheken-Bestellungen sind, ohne Unterschied ob solche für eigene oder fremde 
Verbindlichkeit erfolgen, vach §. 51 fg. und nicht nach §. 63 zu liquddiren. 
g. 64. 
Mit obigen Ansätzen (s. 51 bis F. 63) sind alle gerichtliche Niederschrif- 
ten und Ausfertigungen von der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen 
Antrage auf Eintragung, Vormerkung, Erneuerung, Löschung oder Beurkun-
	        
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