Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

321 
dung bis zur Bemerkung im Hypotheken-Buche und bis zur Aushändigung der 
urkunde bezahlt, ausgenommen nur: 
1) die Kopialien für die bei den Akten behaltene Abschrift eines besondern 
Verzeichnisses der verpfändeten Gegenstände, 
2) die Klassenansätze für Rekognitionen vor anderen Gerichten. 
umerkung 1. 
Selbst wenn die Urkunde schon vollzogen übergeben und die Bestätigung u. s. w. ihr 
angefügt wird, darf für die alsdann bei den Akten zu behaltende Abschrift nichts Be- 
sonderes angerechnet werden. 
DAnmerkung 2. « „ · 
Auch für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhanden- 
seyn älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. s. w., ist nichts zu liquidiren. 
Anmerkung 3. 
Bei außergewöhnlichen Vorkommenheiten in Unterpfandssachen und wenn die Ein- 
zeichnung 2c. abgeschlagen oder das Gesuch zurückgenommen wird, treten bezüglich 
die Bestimmungen der Anmerkungen zu F. 47 ein. 
g. 65. 
Sind die für eine und dieselbe ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten 
inländischen Immobilien unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten gelegen, so hat 
nur diejenige Behörde, unter deren Gerichtsbarkeit das Haupt-Objekt liegt, 
oder eventuell diejenige, welche zuerst angegangen worden ist, die volle Aver- 
sional -Sportel anzufetzen, jede der übrigen Behörden aber nur ein Viertheil 
derselben; es darf jedoch dieser Ansatz niemals den Betrag übersteigen, welcher 
sich nach dem Tax-Werthe der einer nachkonfirmirenden Behörde unterworfenen 
Gegenstände ergeben würde, aber auch nicht unter 4 Groschen betragen. Für 
den von dieser Behörde zurückbehaltenen Exrtrakt der urkunde ist etwas nicht 
anzusetzen. 
g. 66. 
Die Bestimmung im F. 49 findet vorkommenden Falles auch bei Unter- 
pfandssachen Anwendung. 
E. Lehnsaugelegenheiten. 
I. Bei den Lehenhöfen zu Weimar und zu Eisenach. 
S#. 67. 
1) Lehen= oder Mitbelehenschafts-Muthscheinnn.. 3 Thlr. — Gr. 
und wenn das Lehen oder der Lehnsantheil über 10,000 
Thaler werth iit... ............ 4 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.