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dung bis zur Bemerkung im Hypotheken-Buche und bis zur Aushändigung der
urkunde bezahlt, ausgenommen nur:
1) die Kopialien für die bei den Akten behaltene Abschrift eines besondern
Verzeichnisses der verpfändeten Gegenstände,
2) die Klassenansätze für Rekognitionen vor anderen Gerichten.
umerkung 1.
Selbst wenn die Urkunde schon vollzogen übergeben und die Bestätigung u. s. w. ihr
angefügt wird, darf für die alsdann bei den Akten zu behaltende Abschrift nichts Be-
sonderes angerechnet werden.
DAnmerkung 2. « „ ·
Auch für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhanden-
seyn älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. s. w., ist nichts zu liquidiren.
Anmerkung 3.
Bei außergewöhnlichen Vorkommenheiten in Unterpfandssachen und wenn die Ein-
zeichnung 2c. abgeschlagen oder das Gesuch zurückgenommen wird, treten bezüglich
die Bestimmungen der Anmerkungen zu F. 47 ein.
g. 65.
Sind die für eine und dieselbe ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten
inländischen Immobilien unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten gelegen, so hat
nur diejenige Behörde, unter deren Gerichtsbarkeit das Haupt-Objekt liegt,
oder eventuell diejenige, welche zuerst angegangen worden ist, die volle Aver-
sional -Sportel anzufetzen, jede der übrigen Behörden aber nur ein Viertheil
derselben; es darf jedoch dieser Ansatz niemals den Betrag übersteigen, welcher
sich nach dem Tax-Werthe der einer nachkonfirmirenden Behörde unterworfenen
Gegenstände ergeben würde, aber auch nicht unter 4 Groschen betragen. Für
den von dieser Behörde zurückbehaltenen Exrtrakt der urkunde ist etwas nicht
anzusetzen.
g. 66.
Die Bestimmung im F. 49 findet vorkommenden Falles auch bei Unter-
pfandssachen Anwendung.
E. Lehnsaugelegenheiten.
I. Bei den Lehenhöfen zu Weimar und zu Eisenach.
S#. 67.
1) Lehen= oder Mitbelehenschafts-Muthscheinnn.. 3 Thlr. — Gr.
und wenn das Lehen oder der Lehnsantheil über 10,000
Thaler werth iit... ............ 4 —