Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Hiermit ist zugleich die Abschrift der Verpflichtungsformel, der Belei- 
hungs-Termin und der Lehen= oder Mitbelehenschafts-Schein bezahlt. 
Aumerkung. 
Bei neuen Beleihungen haben Hauptbelehnte überdieß die für jedes Gut von Al- 
ters her feststehende Lehns-Taxe an Großherzogliche Kammer zu entrichten, und 
neue Erwerber, welche das Lehen zum ersten Male empfangen, bezahlen sie doppelt. 
2 . Lehenbriesfe 
". — e 22 Thit. Gr. 
und wenn das Lehen über 10000 Thlr. werth ist 2 — „ 
3) Lehns-Revers-Bestätigung, für jeden einzelnen Mitbelehnten2—. 
und wenn das Lehen über 10,000 Thlr. werth ist 8 — 
umerkung. 
Wird die Bestätigung eines solchen Reverses in mehren Exemplaren auögefertiget, 
so tritt für letztere die Bestimmung des F. 11 ein, vorbehältlich überall des Ansatzes 
für die beglaubigte Abschrift des Reverses zu den Akten (X. 19 Nr. 10). 
4) Für Gestattung der Lehnsempfängniß durch Bevollmaächtigte: 
a) bei jedem Hauptbelehnten, 
wenn es die erste Beleihung mit dem fraglichen Le- 
hen betrifft · · .. 
.. . . .. .. . .. 6 Thlr. — Gr. 
außerdem .. · · · ... »«»...««...«.................» s-—- 
b) bei jedem Mitbelehnten, 
wenn es die erste Mitbeleihung betrifft 3. — 
außeden 2 — -- 
Anmerkung. 
Eine durch Bevollmaͤchtigte erlangte erste Beleihung oder Mitbeleihung wird hin- 
sichtlich künftiger Dispensations-Fälle desselben Vasallen für eine persönlich empfan- 
gene geachtet. 
5) Bei Lehen von unter 1000 Thalern Werth tritt stets nur die Hälfte vor- 
stehender Ansätze Nr. 1 bis Nr. 4 ein. 
Anmerkung zu Nr. 1 bis Nr. 5. 
Wenn das Lehen oder die Mitbelehenschaft nur über einen Theil des Lehens bekannt 
wird, so ist der Sportelansatz nur nach dem Werthe dieses Theiles zu bemessen; 
wird“ aber ein Vasall gleichzeitig wegen verschiedener Theile desselben Lehens alé 
Haupt= und Mitbelehnter beliehen, so hat er zwar die Haupt-Beleihungesportel 
nach dem Werthe sämmtlicher Antheile zu entrichten, aber nichts Besonderes für die 
Mitbelehenschaft. 
6) Die Urkunde über Lehnsverwandlung: 
u) eines Mannlehens in Allodium,
	        
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