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von jedem vollen 100 Thaler des Werthes bis zu
2000 Thaler einschlüsseaaa — Thlr. 8 Gr.
von da an aber von jedem vollen 1000 Thaler nur 1—.
b) eines Mannlehens in Weiberlehen oder in freies Erb-
lehen, halb soviel,
c) eines Weiberlehens oder freien Erblehens in Allodium
den dritten Theil soviel,
versteht sich außer der an die Kammerkasse zu entrich-
tenden, auf Uebereinkunft beruhenden Verwandlungssum-
me selbst.
Die lehnsherrliche Erlaubniß zur Abtrennung eines Lehns-
bestandtheiles ist, außer dem auf Uebereinkunft beruhenden
Bezeigungs-Quantum, nur nach der Klassen-Tare, die
lehnsherrliche Genehmigung eines Vergleiches über Lehen-
bestandtheile aber mnit -·-««--«-«-»s 1-—-
zu liquidiren.
In allen uͤbrigen Lehnsangelegenheiten treten die allge-
meinen Sportelsaͤtze des zweiten, bezuͤglich dritten Ab-
schnittes gegenwaͤrtigen Gesetzes ein, jedoch mit der Be-
schraͤnkung, -"« ·
a) daß für den lehnsherrlichen Konsens zu Veraußerungen und Belastun-
gen eines Lehens neben der gerichtlichen Sportel für die Uebereignung
und Verpfändung — wenn diese in die Großherzogliche Kammerkasse
fließt — nichts liquidirt wird und
daß bei Afterlehen für die Uebereignung und Verpfändung um soviel
weniger angesetzt wird, als der Konsens des After-Lehnsherrn gekostet
CC. 68), endlich
IP) daß bei der Lebenfolge und bei Lehenveraußerungen der Kostenbetrag
der Lehenmuthscheine und Lehenbriefe, sowie der feststehenden Lehen-
Tare an Großherzogliche Kammer oder an die Afterlehns-Behörde je-
derzeit von der Konfirmations= oder Erbzuschreibe-Sportel (s. 44) ab-
zuziehen und von dem Werthe des Sportel-Objektes bei Mannlehen
20 Prozent, bei Weiberlehen 10 Prozent zu kürzen sind (C. 45 Nr. 6).
b
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