Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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von jedem vollen 100 Thaler des Werthes bis zu 
2000 Thaler einschlüsseaaa — Thlr. 8 Gr. 
von da an aber von jedem vollen 1000 Thaler nur 1—. 
b) eines Mannlehens in Weiberlehen oder in freies Erb- 
lehen, halb soviel, 
c) eines Weiberlehens oder freien Erblehens in Allodium 
den dritten Theil soviel, 
versteht sich außer der an die Kammerkasse zu entrich- 
tenden, auf Uebereinkunft beruhenden Verwandlungssum- 
me selbst. 
Die lehnsherrliche Erlaubniß zur Abtrennung eines Lehns- 
bestandtheiles ist, außer dem auf Uebereinkunft beruhenden 
Bezeigungs-Quantum, nur nach der Klassen-Tare, die 
lehnsherrliche Genehmigung eines Vergleiches über Lehen- 
bestandtheile aber mnit -·-««--«-«-»s 1-—- 
zu liquidiren. 
In allen uͤbrigen Lehnsangelegenheiten treten die allge- 
meinen Sportelsaͤtze des zweiten, bezuͤglich dritten Ab- 
schnittes gegenwaͤrtigen Gesetzes ein, jedoch mit der Be- 
schraͤnkung, -"« · 
a) daß für den lehnsherrlichen Konsens zu Veraußerungen und Belastun- 
gen eines Lehens neben der gerichtlichen Sportel für die Uebereignung 
und Verpfändung — wenn diese in die Großherzogliche Kammerkasse 
fließt — nichts liquidirt wird und 
daß bei Afterlehen für die Uebereignung und Verpfändung um soviel 
weniger angesetzt wird, als der Konsens des After-Lehnsherrn gekostet 
CC. 68), endlich 
IP) daß bei der Lebenfolge und bei Lehenveraußerungen der Kostenbetrag 
der Lehenmuthscheine und Lehenbriefe, sowie der feststehenden Lehen- 
Tare an Großherzogliche Kammer oder an die Afterlehns-Behörde je- 
derzeit von der Konfirmations= oder Erbzuschreibe-Sportel (s. 44) ab- 
zuziehen und von dem Werthe des Sportel-Objektes bei Mannlehen 
20 Prozent, bei Weiberlehen 10 Prozent zu kürzen sind (C. 45 Nr. 6). 
b 
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