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kommenden Niederschriften und Ausfertigungen sind nach der Klassen-Tare
besonders zu liquidiren, soweit nicht die in dem §. 5 Nr. 8 bestimmte Spor-
telfreiheit eintritt.
Ob das Dekret ausgefertiget oder nur zu den Akten ertheilt wird, ist
gleichviel. *
Ganz ausgenommen sind die Dekrete über Vermögensbestandtheile der
Kommunen, Kirchen und Stiftungen (. 6 Nr. 2).
Wenn bei dem Gegenstande des Vergleiches Pflegebefohlene nur theilweise
interessirt sind, so richtet sich die Sportel bloß nach dem Betrage ihres An-
theiles, und wenn das Dekret für mehre Pflegebefohlene zu ertheilen ist, so“
muß jedem derselben sein Antheil nach Verhältniß seiner Betheiligung ausge-
worfen, dabei aber auf die völlige oder theilweise Sportelfreiheit eines jeden
G. 5 Nr. 8, §. 6 Nr. 2 a) Rücksicht genommen werden.
Aumerkung. · · ·
Betrifft die Ausfertigung, worin das Dekret ausgesprochen wird, noch einen andern
Gegenstand, so wird der dafür geeignete Sportelsatz hinzugerechnet.
H. Beendigung der Vormundschaften.
75.
Für die gerichtliche Aufhebung einer Vormundschaft,
wenn das verwaltete Vermögen bei Beendigung der Vor-
mundschaft 100 Thaler nicht übersteiiüg...... — Thlr. 10 Gr.
wenn es bis zu 200 Thalern beträ0üt .. ....... — „ 20 „
bis zu 500 Thaen .. .... 1. — „
bis zu 1000 Thalken 1 " 16 „
und von jedem weitern 1000 Thalern no7hh 8=
Hiermit ist das Protokoll über das Quittiren des Pflegebefohlenen oder der
sonstigen Interessenten und die Eitation zu diesem Akte bezahlt, dafern der-
selbe bei dem Vormundschaftsgerichte selbst erfolgt. Quittirt der bisherige
Pflegebefohlene vor einer andern Behörde, so findet nichtsdestoweniger die
geordnete Sportel bei der inländischen Vormundschaftsbehörde Statt. Ver-
langt der bisherige Vormund eine schriftliche Ausfertigung der Quittung, so
erhöhet sich der Ansatz darum nicht. Es versteht sich, daß, wenn bei Been-
digung der Vormundschaft gar kein Vermögen mehr vorliegt, alsdann auch
dieser Akt sportelfrei bleibt.
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