Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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J. Rechnungs-Lustiskationen und Quittungen. 
#. 76. 
1) In Vormundschaftsangelegenheiten: 
wenn der jährliche Vermögensabwurf der Pflegebefohle- 
nen nur bis zu 100 Thalern einschlüssig betragen hat — Thlr. 20 Er. 
(bis zu 15 Thalern, bezüglich 50 Thalern, tritt die in dem 
§. 5 Nr. 8 geordnete volle oder theilweise Sportel- 
freiheit ein); 
bis zu 200 Thalen . ... . . . .. 1 
von jedem weitern 100 Thalern Abwurf noch. – 
2) In Sequestrations= und Konkur-Sachen: 
wenn die berechnete Einnabme nicht uͤber 500 Thaler 
beträüäüt ... ... . .... . 
nicht uͤber 1000 Thaler ... . .... . ... . .. ... . 1 
von jedem weitern 100 Thalern noch · ... . — 
dochmeubek.»»... »....».-....... .....»»»....»5 
In Gemeinde-Rech Sangelegenheiten: 
wenn die Rechnung an einjahrigen Einkünften umfaßt: 
mehr nicht denn 100 Thalern .......... .- 
2 2 2 300 2 E """"" ·- 
- - s 500 .... .... — 
" - " 1000 1 
von jedem weitern 100 Thalern nochh .- 
Wird uͤber das Vermoͤgen mehrer Pflegebefohlenen nur 
Eine Rechnung gefuͤhrt, so findet fuͤr jeden ein besonderer An- 
satz, je nach dem Abwurfe seines Vermoͤgens, Statt. Wenn 
also z. B. zwei Geschwister jedes nur 15 Thaler Abwurf ha- 
ben, so tritt volle Sportelfreiheit ein; hat aber das eine 49 
Thaler und das andere 51 Thaler Abwurf, so ist 
für letzteres die volle Sportel nnit.... 20 
für ersteres nur die halbe Sportel nit4 .. — 10 = 
anzusetzen. 
Mit diesen Ansätzen sind die Sporteln für alle Niederschreibungen, Ter- 
minc und Ausfertigungen vom Eingange der Rechnung an bis zur vollendeten 
Justifikation bezahlt, nur diejenigen nicht, welche etwa durch Appellation gegen 
die Resolutionen oder durch Säumniß des Rechnungsführers oder Vormundes 
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