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J. Rechnungs-Lustiskationen und Quittungen.
#. 76.
1) In Vormundschaftsangelegenheiten:
wenn der jährliche Vermögensabwurf der Pflegebefohle-
nen nur bis zu 100 Thalern einschlüssig betragen hat — Thlr. 20 Er.
(bis zu 15 Thalern, bezüglich 50 Thalern, tritt die in dem
§. 5 Nr. 8 geordnete volle oder theilweise Sportel-
freiheit ein);
bis zu 200 Thalen . ... . . . .. 1
von jedem weitern 100 Thalern Abwurf noch. –
2) In Sequestrations= und Konkur-Sachen:
wenn die berechnete Einnabme nicht uͤber 500 Thaler
beträüäüt ... ... . .... .
nicht uͤber 1000 Thaler ... . .... . ... . .. ... . 1
von jedem weitern 100 Thalern noch · ... . —
dochmeubek.»»... »....».-....... .....»»»....»5
In Gemeinde-Rech Sangelegenheiten:
wenn die Rechnung an einjahrigen Einkünften umfaßt:
mehr nicht denn 100 Thalern .......... .-
2 2 2 300 2 E """"" ·-
- - s 500 .... .... —
" - " 1000 1
von jedem weitern 100 Thalern nochh .-
Wird uͤber das Vermoͤgen mehrer Pflegebefohlenen nur
Eine Rechnung gefuͤhrt, so findet fuͤr jeden ein besonderer An-
satz, je nach dem Abwurfe seines Vermoͤgens, Statt. Wenn
also z. B. zwei Geschwister jedes nur 15 Thaler Abwurf ha-
ben, so tritt volle Sportelfreiheit ein; hat aber das eine 49
Thaler und das andere 51 Thaler Abwurf, so ist
für letzteres die volle Sportel nnit.... 20
für ersteres nur die halbe Sportel nit4 .. — 10 =
anzusetzen.
Mit diesen Ansätzen sind die Sporteln für alle Niederschreibungen, Ter-
minc und Ausfertigungen vom Eingange der Rechnung an bis zur vollendeten
Justifikation bezahlt, nur diejenigen nicht, welche etwa durch Appellation gegen
die Resolutionen oder durch Säumniß des Rechnungsführers oder Vormundes
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