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denen Ehegatten, mit der Schwester der Stiefmut-
ter oder des Stiefrvatsssss ... 5 Thlr. — Gr.
bis 20 —
Gestattung der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern.;, 2 —.
bis 10 — =
2 der Wiederverheirathung, wenn solche bei gericht-
licher Scheidung nicht nachgelassen worden 5. — =
bis 30 — =
- der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Macht-
vollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; hier
wird der Ansatz jedes Mal von der allerhöch-
sten Behörde bestimmt.
In allen diesen Fallen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Rang, be-
messen. Die dabei vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unter-
liegen überdieß den Klassen-Taren des F. 19.
In allen anderen als den in diesem F. angeführten kirchlichen Fällen, die
bisher Dispensation erforderten, für welche aber das gegenwärtige Gesetz keine
Dispensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten Klassensätze zu
liquidiren.
Ganz aufgehoben werden namentlich folgende Dispensations-Sportelbe-
stimmungen:
a) für die Gestattung einer stillen Beisetzung;
b) für die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmäch-
tigte im Güte-Termine erscheinen zu dürfen, und
c) für die Ergänzung der von Aeltern oder Vormundern versagten Heiraths-
bewilligung.
Wo hingegen schon bisher in den in gegenwärtigem §. aufgeführten Fäl-
len keine Dispensation nöthig war, ist auch fernerhin keine nöthig.
Anumerkung 1.
Wo und inwieweit im Eisenach'schen Regierungsbereiche die vorstehend geord-
neten Disepensations-Gelder zeither in eine andere milde Kasse als in die angegebe.
nen Kassen flossen, hat es auch ferner dabei sein Bewenden.
WTumerkung 2.
Eben so verbleiben die Dispensations-Gelder der Katholiken derjenigen Kasse, in
welche sie vor dem 1. Januar 1834 flossen.