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7) Anstandsbriefe (Moratorien) 12Thlr. — Gr.
bis 5. —
8) Andere Begnadigungen, die keinen besondern Ansatz haben — 20
bis 2
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Anmerkung.
Der vorgeschriebene geeignete Ansatz wird jedes Mal bei der geheimen Staats-
Kanzlei liquidirt und umfaßt sowohl die Urkunde selbst, als das höchste Reskript,
womit sie an das Landes-Kollegium zurückgelangt, oder worin statt einer besondern
Urkunde die Begnadigung ausgesprochen wird.
Die Sporteleinnehmer der Landes-Kollegien haben den Betrag für die geheime
Staats-Kanzlei mit zu erheben.
Dagegen unterliegen alle in diesen Angelegenheiten bei den Landes-Kollegien und
den Unterbehörden erfolgenden Verhandlungen dort den geeigneten Klassen-Ansätzen.
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedes Mal
nach den Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewand-
niß, und sie ist, in den an die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo
thunlich — gutachtlich vorzuschlagen.
Vierter AUbschnitt.
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebühren
(Separat-Gebühren).
A. Verrichtungsgebühren bei Tmtshandlungen in Partheisachen außerhalb des
Geschöfts- Lokals der Behörde, jedoch innerhaolb der Flur des Gerichtssitzes.
I. Bei den Unterbehörden.
#. 98.
1) In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegen-
heiten, dem Vorstande der Behörde oder dem Aktuar — Thlr. 16 Gr.
2) in anderen Angelegenheiten:
n) wenn die Verrichtung nicht über eine Stunde dauert,
dem Vorstaoadena 1— —
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehülsen — 20
b) wenn sie nicht über vier Stunden dauert,
dem Vorstadeen 1 10 =
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehülfen 1. — =
J0) wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tage, dauert,
dem Vorstadeeen - —
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dem Aktuar oder Aktuariats-Gehulsen 1