Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

342 
7) Anstandsbriefe (Moratorien) 12Thlr. — Gr. 
bis 5. — 
8) Andere Begnadigungen, die keinen besondern Ansatz haben — 20 
bis 2 
14# 
u # *ri 
Anmerkung. 
Der vorgeschriebene geeignete Ansatz wird jedes Mal bei der geheimen Staats- 
Kanzlei liquidirt und umfaßt sowohl die Urkunde selbst, als das höchste Reskript, 
womit sie an das Landes-Kollegium zurückgelangt, oder worin statt einer besondern 
Urkunde die Begnadigung ausgesprochen wird. 
Die Sporteleinnehmer der Landes-Kollegien haben den Betrag für die geheime 
Staats-Kanzlei mit zu erheben. 
Dagegen unterliegen alle in diesen Angelegenheiten bei den Landes-Kollegien und 
den Unterbehörden erfolgenden Verhandlungen dort den geeigneten Klassen-Ansätzen. 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedes Mal 
nach den Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewand- 
niß, und sie ist, in den an die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo 
thunlich — gutachtlich vorzuschlagen. 
Vierter AUbschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebühren 
(Separat-Gebühren). 
A. Verrichtungsgebühren bei Tmtshandlungen in Partheisachen außerhalb des 
Geschöfts- Lokals der Behörde, jedoch innerhaolb der Flur des Gerichtssitzes. 
I. Bei den Unterbehörden. 
#. 98. 
1) In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegen- 
heiten, dem Vorstande der Behörde oder dem Aktuar — Thlr. 16 Gr. 
2) in anderen Angelegenheiten: 
n) wenn die Verrichtung nicht über eine Stunde dauert, 
dem Vorstaoadena 1— — 
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehülsen — 20 
b) wenn sie nicht über vier Stunden dauert, 
dem Vorstadeen 1 10 = 
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehülfen 1. — = 
J0) wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tage, dauert, 
dem Vorstadeeen - — 
u nà 
!E— 
S 
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehulsen 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.