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S. 99.
Bei mehrtaͤgigen Verrichtungen sind wenigstens sechs Stunden taͤglich dem
Geschäfte zu widmen. Wird Anfang und Ende der Expedition in dem Proto-
kolle nicht genau bemerkt, so darf nur der geringere Ansatz liquidirt werden.
g. 100.
Es versteht sich, daß in den Faͤllen, wo nach F. 5 ganze oder theilweise
Sportelfreiheit eintritt, auch die Verrichtungsgebühren ganz oder theilweise
wegfallen (F. 8).
g. 101.
In allen Untersuchungssachen finden die in dem §. 98 geordneten Ge-
buͤhren nirgends Statt.
II. Bei den Oberbehörden.
§. 102.
In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegenheiten ist stets nur
ein Subaltern abzuordnen und für diesen anzusetezen — Thlr. 16 Gr.
S. 103.
In allen anderen Angelegenheiten treten folgende Ansätze ein:
1) für ein Kollegien-Mitglied,
wenn die Verrichtung nicht über Eine Stunde dauert 1 Thlr. — Gr.
wenn sie über Eine, aber nicht über vier Stunden dauert 2
wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tage, dauert 8
2) für einen Sekretar oder Sekretariats-Gehülfen, nach obiger
Zeitabstufung, immer zwei Dritttheile dieser Ansaͤtze.
Wumerkung zu S. 102 und S. 103.
Wenn der Suvbaltern durch feste Gehalte bereits auch für diese Verrichtungsgebühren
entschädiget ist, werden letztere der Sportelkasse berechnet.
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§.104.
1) Bei den Kriminal-Gerichten:
dem Kriminal-Richter oder Kriminal-Gerichts= Assessor,
dafern letzterer die Expedition leittet . 2 Thlr. — Gr.