Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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dem Hrotokoll= zübrer, sey er Assessor, Attuar, ** 
gistrator oder Accessit .. . . .. 
bei anderen Unterbeboͤrden: 
dem Vorstande (Justiz-Amtmann, Stadtrichter, Rent- 
amtmann, Superintendent, Land-Dekan) . . . .. 
dem Aktuar 
einem Archivar, Registrator, Accessisten, Sporteleinneh- 
mer, Kopisten.. 
Nur halbtägige Diäten finden Statt bei allen Er- 
peditionen, die mit Einschluß der Hinreise und der Zu- 
rückreise innerhalb sechs Stunden beendiget werden. 
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung 
selbst, ist daher immer in dem Protokolle zu bemerken, 
widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten vergütet wird. 
Für Nachtquartier, einschlüssig des Trinkgeldes, sowohl 
bei den Kriminal-Gerichten ale bri anderen Unterbehör= 
den: dem Vorstande, dem Aktuar oder demjenigen, welcher 
dessen Stelle versicht, dnn 
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht 
über Mittag des andern Tages, so erhöhet sich der 
Dicten-Ansotz des vorigen Tages: 
1 Thlr. 10 Gr. 
für den Vorstanddndndnn — 16 
für den Aktuar oder dessen Stellvertreter u — 12 
Bei auswärtigen Expeditionen der Kriminal-Gerichte 
tritt für das Geschäfts-Lokal, wo nicht übernachtet wird, 
eine besondere Vergütung 0nyn . 
ein, die jedoch an Einem Tage in derselben Untersuchung 
niemals mehr als cin Mal liquidirt werden darf. 
Anmerkung 1. 
Zu allen aucwärtigen Versteigerungen von Grundstücken, die zusammen nicht über 
200 Thaler taxirt sind, ist immer nur Eine Gerichteperson — und zwar bei Groß- 
herzoglichen Justiz. Aemtern und Stadtgerichten ein Aktuar — abzuordnen und die 
Gerichtsbank durch Zuziehung der Ortsschöffen zu ergänzen. 
Wumerkung 2. 
In Fällen, no eine Expedition, wenngleich erst am späten Abend begonnen, über 
Mitternacht hinaus dauert, döch so, daß noch in derselben Nocht vor 6 Uhr Mor- 
gens zurückgekehrt wird, findet ein ganzer Tog Düten Statt, aber keine Vergütung 
für Nachtquarlier.
	        
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