Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

858 
###merkung 1 
Die Vergleichsgebähr fällt jedes Mal derjenigen Gerichtsperson zu, welche den Ter- 
min gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen, und setzt immer einen 
förmlichen Rechtsstreit voraus, ausgenommen in Konkurs-Angelegenheiten, wenn 
zwar der Konkurs noch nicht förmlich dekretirt, seine Eröffnung aber ohne den ge- 
stifteten Vergleich unvermeidlich gewesen wäre. 
Aumerkung S. 
Ist in der Sache selbst nichts streitig, sondern trifft die gestiftete Vereinbarung bloß 
Zahlungsbefristung oder sonstige Modifikation des Zugestaͤndnisses (9. 36), so finden 
keine Vergleichsgebühren Statt, so wenig als bei den vorläufigen Sühneversuchen 
S. 22). 
F. Depositen-Geböähren. 
§. 122. 
I. Von der ursprünglichen Einnahme: 
1) bei baarem Gelde von jedem Hundert Thalern. # 9 Gr. 
2) bei Testamenen · ..... — - - 
3) bei anderen Dokumenten von sedem Hundert Thalern — = 1 
Es koͤmmt jedes Mal nur derjenige Betragstheil des 
Dokumentes in Ansatz, welcher die Stelle des außerdem 
zu deponiren gewesenen Geldes vertritt, so daß, z. B., 
wer für 300 Thaler Sicherheit zu bestellen hat und solche 
durch ein Dokument von 1000 Thalern leistet, nur von 
jenen 300 Thalern die Depositen-Gebühren entrichtet. 
Bei Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren 
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu 
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt wer- 
den, bestimmt das Gericht die Depositions-Gebühr nach 
Ermessen auf ....- 16 
bis 2 : — 
bei Pretiosen ebenfalls 4 Groschen von 100 Thalern 
(vorbehältlich einer von der zuständigen Oberbehörde 
zu treffenden Aversional-Ermäßigung, wenn die Taration 
zu schwierig oder zu kostspielig wäre, wogegen jedoch 
der Parthei frei bleibt, Taration auf ihre Kosten zu 
verlangen). 
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h., nicht auch von der 
bloß durch Ausleihung veranlaßten, eben soviel wie 
von der ursprünglichen Einnahme. 
4 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.