Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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III. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten Geldes, einschlüssig der 
an die Haupt-Landschaftskasse ausgeliehenen Gelder, mit Inbegriff der Aufbe- 
wahrung der Obligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede 
Wiedereinziehung von jedem 100 Thalern 4 Groschen. 
Cr##merkung 1. 
Von Geldern und Dokumenten der Pflegebefohlenen — Verschwender und Abwesende 
ausgenommen — ist nur die Halfte vorstehender Sähte zu entrichten, dafern der 
Grund der Deposition einzig und allein in dem bevormundeten Zustande der Pflege- 
befohlenen liegt. Auch diejenigen Gelder und Dokumente sind bierunter begriffen, 
welche von dritten Personen, z. B. Aeltern, Vormündern, lediglich zur Sicherheit 
der Hflegebefohlenen, hinterlegt werden. Pflegebefohlene, deren Vermögensabwurf 
15 Thaler jährlich nicht übersteigt (J. 5 Nr. 8), sind von Entrichtung der De- 
positen-Gebühr ganz frei. 
Anmerkung 2S. 
Von deponirten Brandkasse-Geldern haben die Empfaͤnger nur die halbe Depositions- 
Gebuͤhr zu entrichten. 
Aumerkung J. 
Die Depositen-Gebuͤhr darf keinesweges nach den einzelnen Einnahmeposten und 
Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt-Einnahme oder 
Ausgabe des mit einer und derselben Nummer im Depositen-Buche bezeichneten 
Depositums. 
Auch finden Depositen-Gebühren überhaupt nur dann Statt, wenn der Gegenstand 
vorher wirklich in das Depositen-Buch eingetragen und in den Depositen-Kasten 
gekommen war, nicht also, wenn das Geld bloß bei Gericht aufgezählt wird und 
sofort wieder an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. 
Wnmerkung 4. 
Die Depositen-Gebühr fällt bei Unterbehörden demjenigen Subaltern zur Hälfte zu, 
welcher die Einzeichnungen in das Depositen-Buch besorgt, die andere Hälfte aber den 
übrigen Schlüsselinhabern. 
Bei Landes-Kollegien beziehet sie der betroffene Sekretar; bei Kommissionen aber 
wird sie zwischen dem Kommissar und dem Kommissions-Sekretar getheilt. 
G. Zäöplgel der. 
g. 123. 
1) Bei Auktionen von Mobilien (vorbehältlich des Spor- 
telansatzes in dem §. 46 Nr. 2) demjenigen Subaltern, 
welcher die Erstehungsgelder zu verrechnen hat, vom Thaler — Thlr. 1 Gr.
	        
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