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Treibt der Diener des Gerichtes die Auktions-Reste
bei, so fällt ihm Ein Dritttheil dieser Gebühr zu.
Bei Eintreibung von Sportel= und Gebühren-Resten,
die ausnahmsweise einem andern Angestellten als dem
Rechnungsführer übertragen wird, von jedem Thaler — Thlr. 11 Gr.
Bei Depositen sind die Zählgelder schon unter den De-
positen-Gebühren mit begriffen.
Da, wo verpflichteten Auktionatoren für das ihnen
übertragene Auktions-Geschaft bestimmte Gebühren aus-
gesetzt sind, hat es hierbei und bei den diesen Beamten
dagegen obliegenden Leistungen sein Bewenden.
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H. Reunugegebeähren.
g. 124.
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations-, Erbschafts-
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten, außer
der Depositen-Rechnung, noch eine förmliche nach Kapiteln ge-
ordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der damit Beauftragte
für jeden Bogen einer solchen Rechung — „: 16
bis 1. 16
Dieser Ansatz kann auch in Fällen, wo die Aufstellung
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen
Rechnungsverständigen nöthig wird, dem letztern zugebilliget
werden.
#. 125.
An Rechnungs-Monir-Gebühren erhält:
1) bei Unterbehörden der damit beauftragte Subaltern
oder andere Rechnungsverstandige,
2) bei den Landesregierungen, den Ober-Konsistorien, der
Landes-Direktion und den Immediat-Kommissionen der
Kanzley-Revisor, einschlüssig aller Revisions-Arbeiten
bis zum Abschlusse und bis zur Justifikation:
a) bei allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Ab-
wurf von nicht über 50 Thaler umfassen — 5
bis — 110