Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Treibt der Diener des Gerichtes die Auktions-Reste 
bei, so fällt ihm Ein Dritttheil dieser Gebühr zu. 
Bei Eintreibung von Sportel= und Gebühren-Resten, 
die ausnahmsweise einem andern Angestellten als dem 
Rechnungsführer übertragen wird, von jedem Thaler — Thlr. 11 Gr. 
Bei Depositen sind die Zählgelder schon unter den De- 
positen-Gebühren mit begriffen. 
Da, wo verpflichteten Auktionatoren für das ihnen 
übertragene Auktions-Geschaft bestimmte Gebühren aus- 
gesetzt sind, hat es hierbei und bei den diesen Beamten 
dagegen obliegenden Leistungen sein Bewenden. 
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8 
— 
H. Reunugegebeähren. 
g. 124. 
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations-, Erbschafts- 
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten, außer 
der Depositen-Rechnung, noch eine förmliche nach Kapiteln ge- 
ordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der damit Beauftragte 
für jeden Bogen einer solchen Rechung — „: 16 
bis 1. 16 
Dieser Ansatz kann auch in Fällen, wo die Aufstellung 
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen 
Rechnungsverständigen nöthig wird, dem letztern zugebilliget 
werden. 
#. 125. 
An Rechnungs-Monir-Gebühren erhält: 
1) bei Unterbehörden der damit beauftragte Subaltern 
oder andere Rechnungsverstandige, 
2) bei den Landesregierungen, den Ober-Konsistorien, der 
Landes-Direktion und den Immediat-Kommissionen der 
Kanzley-Revisor, einschlüssig aller Revisions-Arbeiten 
bis zum Abschlusse und bis zur Justifikation: 
a) bei allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Ab- 
wurf von nicht über 50 Thaler umfassen — 5 
bis — 110
	        
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