Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Dem Lehns-Sekretar. 
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M. Besondere Gebühren in Lebnsangelegenheiten. 
1. Bei den Lehns-Kanzleien zu Weimar und zu Eisenach. 
S 132. 
Für den Entwurf eines Muthscheines oder eines Lehen- 
briefes r re cr r s„ EIILIEIIIIIIIIIIIIDIDIIIITE 1Thlr. 12 Gr. 
und wenn der Gegenstand der Beleihung 640000 
Thaler oder mehr werth ist AA Av2 — 
Anmerkung. 
Ein neuer Erwerber, welcher zum ersten Male die Lehn 
empfängt, zahlt diese Gebühr doppelt. 
Bei der Beleihung eines jeden Hauptbelehnten oder 
Mitbelehnen ist-II- 
Fuͤr den Entwurf einer gehnsverwanlungs-Urkunde 
oder der Konfirmation eines Fideikommisse.. 2 — 
und wenn der Gegenstand 50,000 Thaler oder mehr 
werth ist= ...... ...... .. . ..... . . . . . .. 3 - — 
4) Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
4 eines Kaufes, Tausches, Lehns-Reverses oder einer 
andern, Grundeigenthum übertragenden oder si chern- 
den Urkunde 12 
und wenn das Liben oder der behnzanthen 50,000 
Thaler oder mehr werth ist r %e eeee % . 2 e * 
Wumerkung. 
Es versteht sich, daß, wenn mehre Lehns-Reverse über 
ein und dasselbe Lehen zugleich eingereicht werden, der 
Ansaßz für den Sekretar nur einfach bezahlt wird. 
Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
einer Schuldverschreibung, Konsens-Prolongation oder 
Cessioo . . . .. . ... .. .. .... ............». — - 20 = 
wenn aber die zu konsentirende oder zu cedirende 
Schuld über 5000 Thaler betrüüt 1. - 
und wenn sie uͤber 10,000 Thaler betraͤgt · . . .. . ... 1 
6) Für die Reinschrift eines Lehenbriefes, den Kanz- 
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