Dem Lehns-Sekretar.
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M. Besondere Gebühren in Lebnsangelegenheiten.
1. Bei den Lehns-Kanzleien zu Weimar und zu Eisenach.
S 132.
Für den Entwurf eines Muthscheines oder eines Lehen-
briefes r re cr r s„ EIILIEIIIIIIIIIIIIDIDIIIITE 1Thlr. 12 Gr.
und wenn der Gegenstand der Beleihung 640000
Thaler oder mehr werth ist AA Av2 —
Anmerkung.
Ein neuer Erwerber, welcher zum ersten Male die Lehn
empfängt, zahlt diese Gebühr doppelt.
Bei der Beleihung eines jeden Hauptbelehnten oder
Mitbelehnen ist-II-
Fuͤr den Entwurf einer gehnsverwanlungs-Urkunde
oder der Konfirmation eines Fideikommisse.. 2 —
und wenn der Gegenstand 50,000 Thaler oder mehr
werth ist= ...... ...... .. . ..... . . . . . .. 3 - —
4) Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation
4 eines Kaufes, Tausches, Lehns-Reverses oder einer
andern, Grundeigenthum übertragenden oder si chern-
den Urkunde 12
und wenn das Liben oder der behnzanthen 50,000
Thaler oder mehr werth ist r %e eeee % . 2 e *
Wumerkung.
Es versteht sich, daß, wenn mehre Lehns-Reverse über
ein und dasselbe Lehen zugleich eingereicht werden, der
Ansaßz für den Sekretar nur einfach bezahlt wird.
Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation
einer Schuldverschreibung, Konsens-Prolongation oder
Cessioo . . . .. . ... .. .. .... ............». — - 20 =
wenn aber die zu konsentirende oder zu cedirende
Schuld über 5000 Thaler betrüüt 1. -
und wenn sie uͤber 10,000 Thaler betraͤgt · . . .. . ... 1
6) Für die Reinschrift eines Lehenbriefes, den Kanz-
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