Fuͤr die Pruͤfung eines Kandidaten zur Ordination
"“ (pro ministerio), ohne Unterscheidedd
655) Für das Ordinations-Zeugnif boun“—tun—““M4
*#* 6) Für die Prüfung eines Pfarrers bei seiner Weiter-
"c — beförderung .........................................
E Für die Prüfung eines Schullehrers vor der an
· Anstellung ... . . .... »«««»....»»..»».« .
8) Dem Protokoll-Führer bei der ersten Pruůfeng eines
Kandidaten nach dem Abgange von der Akademie, fuͤr
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2 Thlr. — Gr.
2 —
2 —
1. —
die verschiedenen Protokolle zusammen 1 .* 16
9) Bei Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und dem
Kirchner, jeden A .. .. — . 10
Die Gebühren unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8 wer-
den jedes Mal von dem Kandidaten oder dem Geistlichen selbst ent-
richtet, die unter Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 aber, wo es bis-
her herkömmlich war, von den betroffenen Gemeinden oder von den
Kirchen-Aerarien.
Die Prüfungsgebühr bei katholischen Schullehrern fällt der Immediat-
Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen zu, wogegen
die Bestimmungen der Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 9 dieses F. auf
katholische Geistliche keine Anwendung finden.
O. Eyphorol= und Kiechen-Kommissions- oder Kirchen- Vuspektions-Gebuhren.
S. 155.
Bei Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffe-
nen Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen-Aerarien) folgende Aver-
sional-Gebühr für alle dabei — von Erledigung der Stelle an bis zur Ge-
nehmigung des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte und
Bemühungen des Spezial= oder bezüglich General-Superintendenten und des
weltlichen Einführungs-Kommissars, an jeden zur Halfte, zu entrichten
1) bei Pfarrstellen:
wenn deren jährliches Einkommen nicht über 400 Thaler
betrgüt
401 Thaler bis 600 Thalern... .......
601 # 2 800 EEEEEEIEEEIIIIIEIIIIII "reb. .
über 800 2 EEIIIIIIIIEIIIII
8 Thlr. — Gr.
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