Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Fuͤr die Pruͤfung eines Kandidaten zur Ordination 
"“ (pro ministerio), ohne Unterscheidedd 
655) Für das Ordinations-Zeugnif boun“—tun—““M4 
*#* 6) Für die Prüfung eines Pfarrers bei seiner Weiter- 
"c — beförderung ......................................... 
E Für die Prüfung eines Schullehrers vor der an 
· Anstellung ... . . .... »«««»....»»..»».« . 
8) Dem Protokoll-Führer bei der ersten Pruůfeng eines 
Kandidaten nach dem Abgange von der Akademie, fuͤr 
361 
2 Thlr. — Gr. 
2 — 
2 — 
1. — 
die verschiedenen Protokolle zusammen 1 .* 16 
9) Bei Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und dem 
Kirchner, jeden A .. .. — . 10 
Die Gebühren unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8 wer- 
den jedes Mal von dem Kandidaten oder dem Geistlichen selbst ent- 
richtet, die unter Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 aber, wo es bis- 
her herkömmlich war, von den betroffenen Gemeinden oder von den 
Kirchen-Aerarien. 
Die Prüfungsgebühr bei katholischen Schullehrern fällt der Immediat- 
Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen zu, wogegen 
die Bestimmungen der Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 9 dieses F. auf 
katholische Geistliche keine Anwendung finden. 
O. Eyphorol= und Kiechen-Kommissions- oder Kirchen- Vuspektions-Gebuhren. 
S. 155. 
Bei Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffe- 
nen Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen-Aerarien) folgende Aver- 
sional-Gebühr für alle dabei — von Erledigung der Stelle an bis zur Ge- 
nehmigung des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte und 
Bemühungen des Spezial= oder bezüglich General-Superintendenten und des 
weltlichen Einführungs-Kommissars, an jeden zur Halfte, zu entrichten 
1) bei Pfarrstellen: 
wenn deren jährliches Einkommen nicht über 400 Thaler 
betrgüt 
401 Thaler bis 600 Thalern... ....... 
601 # 2 800 EEEEEEIEEEIIIIIEIIIIII "reb. . 
über 800 2 EEIIIIIIIIEIIIII 
8 Thlr. — Gr. 
10 —
	        
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