Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2) bei Schulstellen: 
von nicht uͤber 100 Thaler jaͤhrlichem Ertrage .. 2zhrr.— Er. 
101 Thaler bis 150 Thaler S————————— r% 1 2 
151 2 * 200 ih r#enu ; 2 — 2 
über 20 5. —„ 
Bei Kinderlehrern, die bloß von der Gemeinde auf Wi- 
derruf angestellt werden, ist nur · · «1--.,. 
an den Superintendenten zu entrichten. 
Hierzu kommen noch: 
zu 1) bei Pfarreinführungen: 
a) an den diakonifirenden Geistlichen AAn — 
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen 
D„) an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kom- 
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schulleh- 
rer, Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen u. f. w. 12 — 
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue 
Pfarrer eingeführt wird, so empfängt derselbe noch 
15 Groschen für jeden Filial-Schullehrer, Schuldheißen, 
Kirchenvorsteher oder Altarmann, sofern diese Personen 
Theil an der Speisung zu nehmen befugt sind. 
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute und Schuld- 
heißen nicht persönlich bei dem neuen Geistlichen, so hat . 
letzterer jedem von ihnen zu vergüten — 15 
Diaten oder Natural-Speisung von den Gemeinden 
dürfen nicht angenommen werden. 
Zu 2) bei Schuleinführungen: 
da, wo die Zuziehung eines Aktuars zeither herkömm- 
lich, für Zehrung, Transport und Bemühung dessel- 
ben, zusahzhzmenn 2. — 
jedoch nur noch so lange, als die jetzigen Inhaber sol- 
cher Stellen sie bekleiden. 
Wumerkung. 
Die sämmtlichen Bestimmungen dieses F. sind auf katholische 
Gemeinden nicht anwendbar, hinsichtlich deren es lediglich bei den 
bisherigen Observanzen verbleibt. 
—— 
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