Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Mutterkirche (der nicht zugleich Amtssitz oder Gerichtssitz ist) geschieht, die er- 
höhten Kosten nach Verhältniß vertheilt werden. . 
Auf Filial-Kirchen jedoch, die mit der Mutterkirche nicht einen und den- 
selben weltlichen Kirchen-Inspektor haben, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. 
g. 139. 
Fär jede, alljährlich vorzunehmende, Schul-Visiration erhält der Su- 
perintendent, oder bezüglich der Land-Dekan, einschlüssig der Diäten: 
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche nicht über 100 
Thaler betrgen .. .. dvir. 20 Gr. 
wenn sie nicht über 200 Thaler betraggen . .. — — 
wenn sie mehr betrageen «»«... 16 
g. 140. 
Kirchen-Visitationen sind, wo nicht gleichzeitig mit der Kirchemechmumgs- 
Abnahme, doch wenigstens gleichzeitig mit der Schul-Visitation vorzunehmen, 
und eo bezieht der Superintendent oder der Land-Dekan dafür bezüglich eben 
soviel, wie für eine Schul-Visitation. 
Crnmerkung. 
An Orten, wo bieher für die Abnahme der Kirchenrechnung, oder für Rirchen- 
und Schul-Visitationen höhere Gedühren, Speiseansätze oder Dieten-Ansätze, als 
die in dem gegenwärtigen Gesetze geordneten, Statt fanden, haben nur die jetigen 
Inhaber der Stellen diese höheren Ansätze noch fortzubeziehen; nach ihrem Abgange 
aber treten lediglich die in den vorstehenden Paragraphen bestimmten Ansäte ein. 
11. 
In allen anderen Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten finden nirgends 
Gebühren Statt, ausgenommen: 
1) die vorschriftsmäßigen Diaten bei nothwendigen Verrich- 
tungen außerhalb des Wohnortes, 
2) bei Verpachtung von Kirchengrundstücken, Pfarreigrund- 
stücken oder Schulgrundstücken. Hier hat die Kirchen- 
Inspektion die in dem §. 70 normirten Ansätze gemeinschaft- 
lich als Gebühr zu beziehen. 
3) Botenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung ei- 
nes besondern Boten unvermeidlich war, 
4) bei Einweihung einer neuen Kirche ..... 4 Thlr. — Gr. 
für sämmtliche dabei vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, ein- 
schlüssig der Einweihungspredigt.
	        
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