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Kostenvertheilung bezüglich unter die verschiedenen Kirchen= oder Gemeinde-
Nerarien Statt.
Anmerkung. « ··
Die transitorische Bestimmung des F. 140 gilt auch hinsichtlich der Transport-Gebühren.
S#. 144.
Ist an dem Orte, wo eine Lokal-Berrichtung vorgenommen wird, kein
anderes schickliches Unterkommen zu finden: so ist der Pfarrer verpflichter,
den mit dem Geschäfte Beauftragten Wohnung, Licht, Heitzung und Speisung
zu geben. Dafür erhält der Pfarrer von der Gebühr jedes Beauftragten
1 Thaler 16 Groschen taglich.
P. Pfarramtsgeböhren in weltlichen Kugelegenbeiten.
S. 145.
1) Für Ablesung einer auswärtigen Ediktal-Citation 1 Thlr. 12 Gr.
2) Für Pfarrberichte in Ehe= oder Kirchstuhl-Angelegenheiten—. 16=
3) Für ein Pfarramtözeugniß in Privat-Sachen 8
und wenn das Zeugniß mehr als Eine Person betrifft,
für jede dieser mehren Personen nohhHg —. 8
In Städten, wo der Kirchner das Kirchenbuch fährt,
theilt sich vorstehende Gebühr zwischen dem Geistlichen
und dem Kirchner.
Für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für
das darüber auszustellende Zeugniß:
in minderwichtigen Rechtssachen · ns
außerdem “.
bis 1
Für die Gegenwart des Geistlichen bei einer gericht-
lichen Eidesleistung einschlüssig der Vorbereitung 1
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten aber nur —
6) Für den Besuch bei einem Gefangenenen. 1
7) Für Begleitung zum Richtplaeee 29
Aumerkung. .
Hinsichtlich der Pfarramtsgebuͤhren in rein geistlichen Angelegenheiten (Jura stolae)
verbleibt es vorerst noch bei den jedes Ortes geltenden bisherigen Bestimmungen.
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