Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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VI. fuͤr die Abwartung eiues Termines vor einer öffentlichen 
Behörde . ...v#T W bt. 10 Gr. 
1 — „ 
wozu außerhalb des Wohnortes noch die zulässigen T#u. 
ten und Transport-Kosten kommen. 
C, Gebühren des Bezirks-Wundarztes oder dessen Stellvertreters: 
1) für die Untersuchung des körperlichen Zustandes eines 
Lebeden *———————- — "„ 5. 
bis 1 * 10 * 
2) für die dußere Untersuchung eines Leichnams nach dem 
Grade der eingetretenen Verwesuagagaga — - 10 
bis 1 = 10 = 
3) für die Leichenöffnung nach dem Grade der eingetre- 
tenen Verweng 1 -- 10 
bis 4 — = 
D, Gebühren des Bezirks-Geburtshelfers oder dessen Stellvertreters: 
für die Untersuchung der Geschlechtstheile . · — 15 
bis 2 — „= 
E, Gebühren des Bezirks-Thierarztes oder dessen Stellvertreters: 
I. bei der Prüfung eines Hufschmids oder Thierverschneiders 1 — 
II. bei untersuchungen: 
1) an lebenden Thieren »-—» —-10- 
bis—-20- 
Bei einer auf hoͤhere Anordnung verfuͤgten Untersuchung 
einer epizootischen Krankheit in der Heerde eines Ortes, 
in oder außer den Staͤllen, findet jedoch ein Ansatz bis zu 2 — 
Statt. 
2) an gefallenen Thieren. 
a) mittelst Besichtigung —- 
bist-—- 
b) mittelst Leitung urd Mitbesorgung der Sektion 1 
bis 2 — = 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, 
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte der vorstehenden 
Ansätze zulässig. 
Den unter C, D und E benannten Medizinal-Personen gebühren 
für die hier nich bezeichneten Geschäftsbesorgungen, welche sie von 
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