Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Pferdefutter unterwegs 5 Groschen und die etwaigen Auslagen an Chaussee-, 
Pflaster= und Brücken -Geld u. s. w. erstattet werden (. 111). 
8) In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat-Person 
vorhanden ist, hat diese nicht nur die fraglichen Verläge zu erstatten, 
sondern auch dem betheiligten Medizinal-Beamten die tarmäßigen Verrich- 
tungsgebühren zu bezahlen. 
Wird ein öffentlicher Medizinal-Beamter zu Geschäftsbesorgungen und 
Verrichtungen außerhalb seines Bezirkes besonders beauftragt, so erhaͤlt 
derselbe 
n) wenn die ihn beauftragende Behoͤrde den diesfallsigen Aufwand zu 
tragen hat, 
a) Diäten (F. 104 bis §. 108) und 
B) volle Transportkosten-Vergütung (. 111); 
b) wenn aber eine zahlungsfähige Privat-Person eintritt, 
o) Verläge, 
68) Transport-Kosten und 
y) Verrichtungsgebühren. 
5) Die Prüfung und Feststellung der Gebühren und Verläge der in gericht- 
lichen Fallen zugezogenen Physikats-Personen, sowie bei eintretendem 
Zweifel die Bestimmung über die Bezahlung dieser Gebühren und Ver- 
läge aus den Gerichtskassen, steht lediglich den Landesregierungen zu, 
welche sich jedoch, so oft dabei sachverständige Beurtheilung des techni- 
schen Werthes der gerichtsärztlichen Leistungen nöthig wird, das Gutachten 
der arztlichen Mitglieder der Landes-Direktion von lebterer zu erbitten 
haben (F. 8 Nr. 10). 
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R. Gebühren der Großherzoglichen Ban-Offizionten, da wo sie in Privat= 
Banangelegenheiten angesprochen oder von der Behöerde requirirt werden. 
S. 149. 
1) für Bauanschläge: 
von jedem Bogen, welcher nach Vorschrift der Bauverordnung vom 18. August 
1818 abgefaßt ist und auf jeder Seite wenigstens vierzehen bis sechszehen ein- 
zeln berechnete Posten enthält,, einschlüssig der Reinschrift 1 Thlr. 16 Gr. 
2) für Entwerfung eines Bau-Kontraktes 1 . — „ 
bis 2 —
	        
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