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Lehenscheins-Gebuͤhren (d. h. Quittungen der Einnahmebehoͤrden über
bezahlte Lehengelder).
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmaͤßig brgebragt
und auch da nur in Allem mit it — Thlr.
Statt, ohne daß dabei für das Anbringen oder für
die Reinschrift noch etwas gefordert werden darf.
Für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines an-
dern Grundbuches, wenn es nicht bloß von Amtswegen,
sondern auf Nachsuchen von Privat-Personen geschiett — 2
für einen nachgesuchten Extrakt oder ein Zeugniß daraus,
einschlüssig des Aufschlagss – : 3
für Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung — 2
und in Fällen, wo es sich von mehr als sechs Items
handelt, suͤr jedes weitere Item noch · — 19
Bei Verdußerung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken oder
Gerechtsamen und bei Ertheilung von Schurfscheinen auf Mineralien, in-
gleichen in Zerschlagungs= (Dismembrations-) Angelegenheiten finden als
Gebühr für die dabei vorkommenden Ausfertigungen und Niederschriften
der Rentbeamten die geeigneten Ansätze des . 19 gegenwärtigen Ge-
setzes nur dann Statt, wenn die Großherzogliche Kammer ihnen diese
Geschäfte besonders aufträgt und sie sodann auch die Dokumente darüber
auszufertigen haben.
Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Dismembrationen
und für das Eintragen der entstandenen einzelnen neuen Items mit dem
auf sie repartirten Erbzins in das Erbbuch, von jedem dismembrirten
Item 10 Groschen.
g. 151.
Bei Grundstücken, die in dem Auslande gelegen, aber inlaͤndischen Rent-
aͤmtern zinopflichtig oder lehenpflichtig sind, verbleibt es hinsichtlich der Ab= und
Zuschreibe-, Lehenscheins- und anderer etwaigen Gebuͤhren lediglich bei dem,
was jedes Ortes rechtmäßig hergebracht ist, gleichwie auch Zins-Kollekturge-
bühren, Meßgebühren und andere bei Erhebung oder Verausgabung Großherzog=
licher Kammer-Intraden hier und da rechtmäßig bestehende Leistungen, nicht
weniger die Steuer-Kollekturgebühren von gegenwärtigem Gesetze unberührt bleiben.
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