Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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. Für Abgabe — da nöthig — · 
eines besondern auszuarbeitenden schriftüchen Gutach- 
tens oder ausfuͤhrlichen Taxations· Aufsatzege — Thlr. 20 Er. 
bis 5- — 
b) einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, für jedes Blatt — . 20 
c) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung 8 —1 
bis 15 — 
4) einer bloßen Grund-Taxe, wo nur die kurze Beschrei- 
bung des Gegenstandes mit beigesetzter Tare# geliefert, wird: 
an) von nicht uͤber einer Seite .. . — 4 
bb) von jeder weizern Seieen — - 1 
bis —— 2 2 2 
Anmerkung. 
1) Baugewerke erhalten bei den allgemeinen Wuͤrderungen Be— 
hufs der Brandversicherungs-Anstalt für jede gewürderte Hof- 
reite — gleichviel ob sie aus einem Gebäude oder aus mehren 
Gebäuden besteht — in Allem nur ein Jeder. ...... — Thir. 2 Gr. 
Bei besonderen Würderungen und bei Würderungs-Revisionen 
finden zwar die geeigneten Ansätze unter 1—10V des gegenwärtigen 
Paragraphen auch für die Baugewerke Statt, es sind jedoch 
mehre einzelne Falle, welche gleichzeitig an einem und demselben 
Orte vorkommen, nur als Ein Geschäft zu betrachten. 
In Erbschafts= und Erbvertheilungs-Fallen ist für die Tare 
sämmtlicher walzenden landwirthschaftlichen Grundstücke, die 
zur Erbschaft gehören, 
2 
— 
für jeden Ortsschaͤtzer nurr. ..... — 8 
und wenn sie sämmtlich nicht über 100 Thaler Werth haben, nur — 2y 
anzusehen, wozu bei Looszetteln noh . — -ß23 
fuͤr die zu jedem Looszettel zu attestirende Taxe kommen. 
Auch darf überhaupt für einen Tarations-Aufsatz über Grund- 
stücke, die zusammen nicht über 100 Thaler Werth haben, ein- 
schluͤssig der Versaͤumniß nie EEIIIIBB —. 5 
jedem Schaätzer zugebilliget, 
3) auch bei wichtigeren Gegenständen da, wo die Würderung der 
Grundstücke durch die Ortsschätzer bloß mittelst Einzeichnung der 
Taxe in einen besonders bezahlten Kataster= Extrakt vorgeht, für 
den Taxations-Aufsatz nichts angesetzt werden. 
Sind für einzelne besondere Fälle in Statuten, Gemeindeord- 
nungen oder Rezessen die Gebühren der Sachverständigen niedri- 
ger als die vorstehenden geordnet, so verbleibt es bei diesen 
Lokal-Bestimmungen. · 
4 
— 
6123)
	        
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