Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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die Personen unter c, 
in Untersuchungssacöheen "l4 Gr. bis 6 Gr. 
in Civil-Sachenn 5 „ 8 
4) Außerdem gebührt den Personen unter c 1 Thaler Transport= Gebähr 
und bei einer Entfernung von über einer Meile für jede volle weitere 
Meile 15 Groschen, vorbehältlich der Bescheinigung eines unabwendlichen 
Mehraufwandes. 
Ausnahmsweise wird auch anderen Zgeugen dann, wenn sie den Weg 
nicht zu Fuße zurücklegen können, der dießfalls zu bescheinigende Auf- 
wand vergütet. 
5) Müssen die entfernt wohnenden Zeugen über Nacht bleiben, so erhalten 
die Personen unter n 3 Groschen, 
die Personen unte b. 5 Guroschen, 
die Personen unteer 388 Groschen bis 16 Groschen 
vergütet. 
Anmerkung. 
Wird ein Zeuge zugleich als Sachverständiger vernommen, so versteht es sich, daß 
seine Zeugengebühr ausgeschlossen ist. Ueberhaupt sind Zeugengebühren nur auf aus- 
drückliches Verlangen der Zeugen, worüber im Protokolle das Nöthige bemerkt 
sepn muß, auszuzahlen. 
AA. Dienergebühren. 
1. Bei der geheimen Staats-Kanzlei. 
S#. 160. 
Von jedem Dekrete, Patente oder einer andern Bestallungsurkunde, welche 
bei der geheimen Staats-Kanzlei ausgefertiget wird, ingleichen von jeder in 
dem §. 86 bezeichneten Urknnndenn *W[ ½ — Gr. 
beträgt aber die Sportel dafür über 10 Thaler = — .= 
über 20 ; . — 
II. Bei den Landes-Kollegien. 
S#. 11. 
1) Bei jeder Dienstverpflichtung in dem Kollegium, Beleihung, 
Prufung eines Kandidaten oder Geistlichen, Ausfertigung 
eines Advokaten-Dekretes oder eines Admissions-Scheines 
zur juristischen oder ärztlichen Praiss — Thlr. 15 Gr. 
T 20
	        
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