Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Vagabunden und Schäblingen, für welche bloß die in Nr. 9 dieses §. 
bestimmte Aversional-Gebühr eintritt; 
b) wenn der Diener außerhalb des Gerichts-Lokals die ihm vorgesehte 
Gerichtsperson begleitet: 
für den ganzen gS — Thlr. 10 Gr. 
dauert die Expedition nicht über sechs Stunden, nur —. 6 
Quartiergeld über Nacht . ...p — - 5 
bei Verschickungen in das Ausland, für den Teg — - 16 
Kriminalgerichts-Diener und Boten haben nur bei Verschickungen außer- 
halb des Bezirkes ihres Gerichtes und in dem Falle unter b Diäten 
zu beziehen. 
g. 168. 
Bei Versteigerungen (ausgenommen die bloß den Ortgerichts-Personen 
übertragenen) haben sowohl die Regierungsdiener als die Diener der Unterge- 
richte für den Ausruf zu beziehen: 
von jedem 100 Thalern des „Gesommterlöses .... — Thlr. 11 Gr. 
mindestens jedoch für jeden Ta — — 6 "6 
sodann bei Versiegelungen, Inventuren und Auktionen, wenn 
die Mobilien von einem Lokal in das andere geschafft, bezüg- 
lich besonders geordnet oder vorgelegt werden mussen, 
für den halben ag. — 5 
für die Anzeige der Uebertretung polizeilicher und finanzieller 
Gebote und Verbote, in Fällen, in welchen keine bestimmte 
Prämie für den Denunzianten eintritt (§. 2), erhalten se —. 5 
g. 164. 
Fire Bezüge der Diener aus Gemeinde-Aerarien oder von einzelnen 
Personen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig hergebracht, 
auch fernerhin, nur darf für die Geschafte, wofür solche fire Bezüge herge- 
bracht, keine weitere Gebühr angesetzt werden. 
Einsammlungen von Geschenken, z. B. Neujahrsgelder und Östereier, 
ingleichen die in manchen Orten Statt gefundenen Bezüge der Die- 
ner bei Stuprations= oder Erbe-Fällen, wie überhaupt alle nicht 
in dem vorstehenden Paragraphen namentlich aufgeführte bishe- 
rige Accidenzien der Diener fallen von nun an gänzlich weg und
	        
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