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Reste einzeln zu verzeichnen und von dem Vorstande der Behoͤrde zu be-
scheinigen, daß ihm dieses Verzeichniß vorgelegt worden.
g. 180.
Bei dieser Hauptrechnung — aber niemals fruͤher — muͤssen unvermeid-
lich entstandene Kaduzitäten, sobald sie von dem Vorstande der Behörde pflicht-
mäßig bezeugt werden, zu jeder Zeit bei der betroffenen Oberkasse nach vor-
gängiger Prüfung in Zurechnung angenommen werden.
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Uebrigens gelten hinsichtlich der Beibringung der Kosten folgende allge-
meine Bestimmungen:
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, die nicht schon ein sie um-
fassender Hauptansatz deckt, sind von demjenigen zu bezahlen, welcher sie durch
seinen Antrag oder durch seine Schuld veranlaßt hat, Termins-Proto-
kolle hingegen in der Regel von den Interessenten gemeinschaftlich, aus-
genommen:
Men) bei Terminen, in welchen nur dem einen Theile Etwas zu leisten oder zu ver-
handeln obliegt und der andere Theil nur geladen ist, dabei gegemwärtig zu seyn;
b) bei Terminen zum Verhör der Zeugen oder der Sachverständigen, wenn
der Gegentheil keine Fragstücke eingereicht hat;
J) wenn Kosten, öffentliche Abgaben, Kommunal-Gefälle oder gutsherrliche
Gefälle beigetrieben werden sollen. Hier ist ein Vorschuß dießfallsiger
Kosten den Extrahenten niemals anzusinnen, sondern erst, wenn der
Ungrund des Anspruches sich ergiebt, das Tragen der Kosten ihm
aufzulegen.
2) Bei Ausfertigung von Urkunden sind, dafern nicht ein Anderes verab-
redet worden, die Kosten zu bezahlen:
Mn) in Unterpfands= und Privilegien-Sachen vom Ertrahenten nach den Be-
stimmungen in den §§. 339 flg. des Pfandgesetzes vom 6. May 1889
und im §. 90 des Prioritäts-Gesebes vom 7. May 1839,
b) Kaufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden von dem Erwerber,
) Pacht= und Mieth-Kontrakte von dem Pachter oder dem Micther,
)) alle übrige Urkunden von demjenigen, welcher sie ausbringt, und, wenn e
zweiseitige Kontrakte sind, von beiden Theilen gemeinschaftlich, und zwar
jedes Mal vor der Aushändigung.