898
Nicht weniger haben die Verwaltungs-Oberbehörden die Sportelkassen
ihres Bereiches von Zeit zu Zeit unvermuthet stürzen und revidiren zu lassen.
g. 187.
Patrimonial-Gerichte und Stadtraͤthe sind fuͤr die genaue Fuͤhrung des
Sportelbuches und fuͤr die Gesetzmaͤßigkeit ihrer Liquidationen nicht minder
verantwortlich, sie mögen die Sporteln selbst einheben oder durch dazu beauf-
tragte Personen einheben lassen.
g. 188. «
Auf die Richtigkeit der Sportelansaͤtze bei Ausfertigungs-Entwuͤrfen und
Niederschreibungen haben zunächst die Verfasser derselben und — bei Lan-
des-Kollegien — die Referenten zu sehen, und für die Richtigkeit der den
Zahlungspflichtigen einzuhändigenden Kostenverzeichnisse haben die Sportelein-
nehmer und Sportel-Kontroleure ganz besonders zu haften.
Aber auch den Vorständen aller Oberbehörden und Unterbehörden wird
hiermit noch ganz ausdrücklich zur Pflicht gemacht, jene Sportelansätze ihrer
Seits ebenfalls zu prüfen, die Geschaftsführung des Sporteleinnehmers und
de5 Sportel-Kontroleurs scharf im Auge zu behalten, überhaupt auf genaue Befol-
gung des gegenwärtigen Gesebes allenthalben mit Ernst und Strenge hinzu-
wirken und nie geschehen zu lassen, daß die Ausfertigungen und Niederschrei-
bungen unnöthig vervielfältiget, oder den Partheien dafür mehr als gesetzlich
oder aber irgend Etwas angefordert werde, was in dem gegenwärtigen Ge-
setze nicht ausdrücklich vorgeschrieben und nachgelassen ist.
Sechster TWhschnitt.
Von den Strafen der UNebertretung des gegenwärtigen Gesetzes
(Sportelstrafen).
g. 189.
So oft fuͤr eine Ausfertigung oder Niederschreibung ein hoͤherer als der
gesetzliche Sportelansatz oder uͤberhaupt gesetzwidrig irgend ein Ansatz liquidirt
und erhoben wird, so ist der dadurch veranlaßte Schaden sofort von der be-
troffenen, mit Unrecht bereicherten Kasse oder Privat- „Person zu ersetzen, und
es ist uberdieß der zweifache Betrag des mit Unrecht liquidirten Ansatzes