Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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— dafern nicht offenbar ein bloßer Irrthum vorliegt — als Strafe zu erle- 
gen, wofuͤr der oder die Unterzeichner der Liquidation und bezuͤglich der Fer- 
tiger der letztern in solĩidum haften, vorbehaͤltlich des Regresses gegen einan- 
der und vorbehaͤltlich noch strengerer Disziplinar-Ahndung im Wiederholungsfalle. 
g. 190. 
Eben so ist derjenige, welcher eine Reinschrift oder eine Abschrift (einschluͤssig 
der Registraturen und Protokolle) gesetzwidrig (F. 10 und §. 19 Nr. 9) zu 
gedehnt schreibt, oder eine solche vorschriftswidrig geschriebene Schrift kolla- 
tionirt hat — dafern er nicht den begangenen Fehler sofort durch einen ent- 
sprechenden niedrigern Sportelansatz ausgeglichen hat — zu dem Ersatze des 
dadurch verursachten Schadens und zu einer Geldbuße von vier Groschen für 
jede vorschriftswidrig geschriebene Seite gehalten. 
Hier und in dem Falle des vorigen Paragraphen haften ebenfalls die 
Schuldigen in solidum, vorbehältlich des Regresses. 
Die Vorsteher öffentlicher Behörden sollen dergleichen vorschriftswidrig 
geschriebene Schriften, wenn sie ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt werden, 
alsobald durchschnitten zurückgeben und umschreiben lassen. 
191. 
Wer eine Kosten-Liquidation oder Quittung, ohne sie mit der Nummer 
des Sportelbuches zu versehen, ausfertiget oder die Eintragung derselben in 
das Sportelbuch unterläßt, ist — sey die Liquidation an sich richtig oder nicht 
— mit dem doppelten Betrage derselben zu bestrafen. 
. 19#2. 
Jede Unterbehörde, welche ein Akten-Stück ohne das Kostenverzeichniß 
an die Oberbehörde einsendet, setzt sich einer Disziplinar-Strafe aus. 
Wo jedoch die Kosten sofort als durchaus unbeibringlich erscheinen, kann 
zwar ihre Verzeichnung unterbleiben, es muß jedoch der Grund dieser Unbei- 
bringlichkeit gleich in dem Berichte bemerkt werden. 
g. 1983. 
Dem Zahlungspflichtigen das Kostenverzeichniß so lange vorzuenthalten, 
bis die Zahlung erst wirklich erfolgt, ist bei Strafe von zwei Tagen Ge- 
faängniß oder Eines Thalers verboten. 
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