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g. 199.
In allen Fällen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes soll durch-
aus nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung aller
Weiterungen verfahren werden.
Daher sollen insbesondere
1) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver-
fügung in Sportelsachen Statt finden, die Fälle ausgenommen, wo ein,
auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen in
Frage ist;
wenn die Verfügungen von Unterbehörden oder anderen als Justiz-Kolle-
gien erlassen find, soll zwar die Beschwerde dagegen bei der zuständigen
Landesregierung eingereicht, jedoch gegen deren alsdannigen Ausspruch
schlechterdings nicht weiter rekurrirt werden können, und
wenn gegen eine von einem Justiz-Kollegium ausgegangene Verfügung
Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach noch-
maliger Entscheidung des Kollegiums ebenfalls keiner weitern Provo-
kation oder Vorstellung Statt gegeben werden.
4) Die Bestimmung des Schlußsatzes im F. 181 Rr. 6 findet auch hier An-
wendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen, auch die offentliche
Kundmachung desselben befohlen.
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So geschehen und gegeben Weimar den 1. Dezember 1840.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer.
Fdt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Sporteln und Gebühren der
Gerichts= und Verwaltungs-
Behörden.