Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 199. 
In allen Fällen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes soll durch- 
aus nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung aller 
Weiterungen verfahren werden. 
Daher sollen insbesondere 
1) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver- 
fügung in Sportelsachen Statt finden, die Fälle ausgenommen, wo ein, 
auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen in 
Frage ist; 
wenn die Verfügungen von Unterbehörden oder anderen als Justiz-Kolle- 
gien erlassen find, soll zwar die Beschwerde dagegen bei der zuständigen 
Landesregierung eingereicht, jedoch gegen deren alsdannigen Ausspruch 
schlechterdings nicht weiter rekurrirt werden können, und 
wenn gegen eine von einem Justiz-Kollegium ausgegangene Verfügung 
Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach noch- 
maliger Entscheidung des Kollegiums ebenfalls keiner weitern Provo- 
kation oder Vorstellung Statt gegeben werden. 
4) Die Bestimmung des Schlußsatzes im F. 181 Rr. 6 findet auch hier An- 
wendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen, auch die offentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
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So geschehen und gegeben Weimar den 1. Dezember 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
Fdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über die Sporteln und Gebühren der 
Gerichts= und Verwaltungs- 
Behörden.
	        
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