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Bekannutmachung.
Da im F. 1 des Gesetzes über die Biersteuer oder die Biermalzschrot-
Steuer vom 16. Februar 1836 ausdrücklich bestimmt ist, daß von jedem
Zentner (Köllnischen Gewichts) Malzschrot, woraus Bier bereitet wird,
welcher Art dasselbe auch sey, Breyhahn, Halbbier, Kofent u. s. w. mit
eingeschlossen, sechszehen Groschen Kassegeld Steuer entrichtet werden
sollen: so folgt hieraus zwar schon von selbst, daß vom 1. Januar 1841
ab unter diesem Steuersate auch nur sechszehen Groschen oder Zweidrittel
Thaler = zwanzig Silbergroschen des, zu Folge des unter dem 27.
Oktober d. J. emanirten Gesetzes, die Münzverfassung des Großherzogthumes
betreffend, von jenem Zeitpunkte an bei den öffentlichen Kassen und sonst ein-
tretenden neuen Münz= und Rechnungs-Fußes, des Vierzehenthaler-Fußes, zu
verstehen sind.
Indem jedoch das unterzeichnete Großherzogliche Landschafts -Kollegimm
keinen Anstand nimmt, dieses zu Beseitigun jedweden Mißverständnisses so-
wohl den Steuerpflichtigen im Großherzogthume, als auch den mit der Erhe-
bung der Biersteuer beauftragten Großherzoglichen Steuerstellen hierdurch noch
besonders bemerklich zu machen, werden dieselben dabei zugleich mit aufgefor-
dert, bezüglich angewiesen, hinführo in denjenigen Fällen, wo unter den zum
Abbrauen angemeldet werdenden Biermalzschrot-Mengen einzelne Sechszehen=
theil-Zentner, deren jeder dann mit 1 Silbergroschen 3 Pfennigen der neuen
Landeswährung zu versteuern ist, begriffen sind — die bei dem deßhalb zu er-
legenden Steuerbetrage sich ergebenden Pfennige, in den bezüglichen Kolum-
nen der die betreffenden Deklarationen enthaltenden Brauereibetriebs -Bücher
und bezüglich Anmeldungs· „Register, je ihrer Zahl nach, mit dem geeigneten
Groschenbruche 1, 1 oder 2 Silbergroschen einzutragen.
Weimar den 5. Dezember 1840.
Großherzoglich Sächüisches Landschafts Kollegium.
Ch. Weyland.