418
g. 1.
Jede Witwe eines nach Eintritt des 1. Januar 1841 versterbenden, in
unmittelbar Großherzoglichen Diensten angestellten oder aus denselben in
Ruhestand versetzten Amts= oder Stadtgerichts-Dieners — und in Er-
mangelung einer Witwe seine noch unversorgten, ehelichen Kinder — haben auf
eine Pension aus der Großherzoglichen Kammerkasse Anspruch, dafern sie nicht
durch eine der nachfolgenden Bestimmungen davon ausgeschlossen sind.
g. 2.
Die Witwen-Pension soll jährlich bestehen in
30 Thalern neuer Landeswährung bei den Amts= und Stadtgerichts-Dienerstel-
len zu Weimar und zu Eisenach, mit Einschluß der Amtsbeidiener= und Ge-
fangnenwärter-Stelle an letzterem Orte, und in
25 Thalern derselben Währung bei den übrigen Stellen im Großherzogthume.
g. 8.
Wenn ein bereits pensionirter Amts= oder Stadtgerichts-Diener erst noch
heirathet, so erhält seine Witwe keinen Anspruch auf Pension, so wenig wie
die Witwe eines nur provisorisch Angestellten.
g. 4.
Jedes eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimirte Kind eines nach
Eintritt des 1. Januar 1841 im Attivitaͤts- oder Ruhestande verstorbenen
Amts= oder Stadtgerichts-Dieners erhält, wenn letzterer keine Witwe hinter-
läßt, oder sobald diese in der Folge stirbt oder aber wieder heirathet, den
dritten Theil der Witwen-Pension (F. 2), bis es das achtzehente Lebensjahr
erfüllt hat oder früher versorgt wird.
Sind mehr als drei solche Kinder vorhanden — gleichviel ob aus Einer
oder aus mehren Ehen — so wird der Betrag der Witwen-Pension unter sie
alle gleichheitlich vertheilt.
Mit dem Tode, dem erfüllten achtzehenten Lebensjahre oder der früheren
Versorgung eines jeden Kindes fällt dessen Antheil den übrigen Kindern zu
und erst dann an die Großherzogliche Kammerkasse ganz oder zum Theil zu-
rück, wenn durch solche Anfälle, oder auch schon ohne solche, jedes übrige
Kind zum Genusse eines vollen Dritttheiles der Witwen-Pension gelangt ist.