Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

419 
d. 5. 
So lange hingegen neben der Witwe noch unversorgte juͤngere als acht- 
zehenjaͤhrige Kinder aus einer fruͤheren Ehe des verstorbenen Dieners leben, 
bat erstere für solche ein Dritttheil, und wenn sie selbst gar keine Kin- 
der von dem Verstorbenen hätte, die Hälfte ihrer Witwen-Pension abzuge- 
ben; es sey denn, daß nur Ein Kind der früheren Ehe vorhanden wäre, wel- 
chen Falles dasselbe auch bloß ein Dritttheil erhält. 
Nach dem Tode, nach erfülltem achtzehenten Lebensjahre, ingleichen nach schon 
früher eingetretener Versorgung eines Kindes früherer Ehe fällt dessen Antheil, 
so lange noch Pensions-berechtigte rechte Geschwister desselben vorhanden sind, an 
diese und erst dann an die Witwe zurück, wenn das letzte Kind früherer Ehe 
abgeht, oder soweit dasselbe mehr als ein Dritttheil der ganzen Pension durch 
den Anfall erhalten würde. 
S. 6. 
Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Dienstein- 
kommen erhält, oder sonst zu einem selbstständigen Erwerbe oder aber zu ei- 
nem eigenen Vermögen gelangt, welches wenigstens 25 Thaler jährlichen 
Abwurf giebt. 
g. 7. 
Die Witwen-Pension tritt gar nicht ein: 
wenn der verstorbene Amts= oder Stadtgerichts-Diener ohne Erlaub- 
niß der betroffenen Landesregierung geheirathet hatte, es sey denn, daß 
solches vor seinem Eintritte in den Dienst, oder, was die dermalen 
Angestellten betrifft, vor Publikation gegenwärtigen Statuts geschehen istz; 
2) wenn der Verstorbene den nachgesuchten Abschied erlangt hatte, vorbe- 
hältlich dessen, was §. 1 über die im Ruhestande Verstorbenen be- 
stimmt ist; 
wenn er seines Dienstes entsetzt oder wegen irgend eines Mißverhaltens 
ohne Ruhegehalt entlassen worden war. 
1 
J— 
3 
S#.8. 
Die schon eingetretene Witwen-Pension fällt wieder weg mit dem Tage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.