419
d. 5.
So lange hingegen neben der Witwe noch unversorgte juͤngere als acht-
zehenjaͤhrige Kinder aus einer fruͤheren Ehe des verstorbenen Dieners leben,
bat erstere für solche ein Dritttheil, und wenn sie selbst gar keine Kin-
der von dem Verstorbenen hätte, die Hälfte ihrer Witwen-Pension abzuge-
ben; es sey denn, daß nur Ein Kind der früheren Ehe vorhanden wäre, wel-
chen Falles dasselbe auch bloß ein Dritttheil erhält.
Nach dem Tode, nach erfülltem achtzehenten Lebensjahre, ingleichen nach schon
früher eingetretener Versorgung eines Kindes früherer Ehe fällt dessen Antheil,
so lange noch Pensions-berechtigte rechte Geschwister desselben vorhanden sind, an
diese und erst dann an die Witwe zurück, wenn das letzte Kind früherer Ehe
abgeht, oder soweit dasselbe mehr als ein Dritttheil der ganzen Pension durch
den Anfall erhalten würde.
S. 6.
Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Dienstein-
kommen erhält, oder sonst zu einem selbstständigen Erwerbe oder aber zu ei-
nem eigenen Vermögen gelangt, welches wenigstens 25 Thaler jährlichen
Abwurf giebt.
g. 7.
Die Witwen-Pension tritt gar nicht ein:
wenn der verstorbene Amts= oder Stadtgerichts-Diener ohne Erlaub-
niß der betroffenen Landesregierung geheirathet hatte, es sey denn, daß
solches vor seinem Eintritte in den Dienst, oder, was die dermalen
Angestellten betrifft, vor Publikation gegenwärtigen Statuts geschehen istz;
2) wenn der Verstorbene den nachgesuchten Abschied erlangt hatte, vorbe-
hältlich dessen, was §. 1 über die im Ruhestande Verstorbenen be-
stimmt ist;
wenn er seines Dienstes entsetzt oder wegen irgend eines Mißverhaltens
ohne Ruhegehalt entlassen worden war.
1
J—
3
S#.8.
Die schon eingetretene Witwen-Pension fällt wieder weg mit dem Tage