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der anderweiten Verheirathung, welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder
bloß dieselbe Wirkung wie der Tod der Witwe, C. 4) hat.
. 9.
Witwen= und Waisen-Pensionen fallen ferner weg, dafern die Witwe
oder das verwaisete Kind, wegen eines Verbrechens, Zuchthaus oder Straf-
arbeitshaus verwirkt. Jedoch hat auch hier das Verbrechen hinsichtlich der
übrigen unschuldigen Pensions-Berechtigten nur dieselbe Wirkung als der Tod
des Mitberechtigten.
S0.
Alle Witwen= und Waisen-Pensionen fangen mit Ablauf des Sterbe-
Quartals des verstorbenen Dieners an und enden mit dem Sterbemonate der
Mensionirten. Wenn jedoch ein aktiver Amts= oder Stadtgerichts-Diener erst
im letzten Monate eines Quartals verstirbt, so haben seine Pensions-berechtigte
Witwe oder Kinder noch außerdem von dem Nachfolger im Dienste einen mo-
natlichen Betrag des etatsmäßigen Netto-Einkommens der Stelle baar zu
beziehen.
S. 11.
Die Pensionen werden einvierteljährig zu Anfang des letzten Quartal-
Monats bei demjenigen Rentamte ausgezahlt, in dessen Bereiche die Witwe
oder bezüglich die Kinder wohnen. Für unmündige Kinder geschieht die Aus-
zahlung an deren Vormund.
Wenn dem betroffenen Rentamte nicht schon hinlänglich bekannt ist, daß
die Empfänger noch am Leben sind, so muß dieses auf der Quittung von dem
Schuldheißen, bezüglich dem Burgemeister deren Wohnortes attestirt werden
und bei außer Landes wohnenden Empfängern von deren Gerichtsotrigkeit.
g. 12.
Die Witwen= und Waisen-Pensionen sind keiner Steuer oder Abgabe,
und einer Arrest-Anlegung oder Einweisung zum Besten der Elaubiger nur
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Veraußerung und Verkümme-
rung der Besoldungen und Pensionen vom 22. März 1886 (Regierungs-Blatt
v. J. 1888 S. 118— 120) unterworfen.