Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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K. 54. 
Daruͤber, daß die Gemeindeversammlung erfolgt ist, und über das Eer- 
gebniß der Verhandlungen hat der Gemeindeschreiber in dem dazu bestimm- 
ten Buche (Protokoll-Buche) das Erforderliche niederzuschreiben. 
Das Protokoll muß zugleich enthalten, daß und wie den nur gedachten 
Bedingungen genügt worden ist, und es muß von dem obrigkeitlichen Abgeord- 
neten, wenn ein solcher die Versammlung geleitet hat, von dem Schuldheißen oder 
dessen Stellvertreter und von zwei Gemeindevorstehern mit unterzeichnet werden. 
S.55. 
Der Vorsitzende in der Gemeindeversammlung hat dafür zu sorgen, daß 
Ruhe, Ordnung und Anstand darin beobachtet und, in der Regel, andere wich- 
tige Angelegenheiten, außer denen, zu welchen die Gemeindeversammlung aus- 
drücklich zusammenberufen worden ist, nicht zur Verhandlung gebracht werden. 
Diesfallsige Zuwiderhandlungen kann er mit einer Geldbuße von vier 
Groschen bis zu einem Thaler zur Gemeindekasse bestrafen, vorbehältlich der 
an die Obrigkeit in allen erheblicheren, zur Kenntnißnahme und weitern Ver- 
fügung derselben geeigneten Fällen zu erstattenden Anzeige. 
Neunter Abschnitt. 
Von dem Ortsvorstan de. 
J. Zusammensetzung und Mitgliederzahl des Ortsvorstandes. 
#. 56. 
Zu dem Ortsvorstande gehören der Schuldheiß und die Gemeindevor- 
steher. Die Anzahl der letzteren wird festgestellt: 
in Gemeinden bis zu 25 Nachbarn auf 2 Gemeindevorsteher, 
in Gemeinden von 26 bis zu 50 Nachbarn auf 4 Gemeindevorsteher, 
in Gemeinden von 51 bis zu 100 Nachbarn auf 6 Gemeindevorsteher, 
in Gemeinden von mehr als 100 Nachbarn auf 8 Gemeindevorsteher. 
Eine in der Zwischenzeit der Wahlen des Ortsvorstandes eingetretene 
Mehrung oder Minderung der Nachbarzahl ändert hierunter nichts.
	        
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