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Die Brief-Tare wird einzig nach dem Gewichte und in Gemäßheit vor-
stehender Progression bestimmt, ohne Rücksicht auf Einschlüsse.
Ermäßigung der Brief-Taxe bei der Fahrpost.
8. 3.
Werden Briefe und Schriften-Packete auf Verlangen mit der Fahr-
post versendet, so unterliegen dieselben bis zum Gewichte von 4 Both gleich-
falls der Brief-Tarxe (§. 1 und §. 2). Bei einem Gewichte über 4 Loth
zahlen dieselben das Porto nach der Akten-Taxe (F. 5), und bei einem Ge-
wichte über 1 Pfund nach der Päckerei-Taxe (Zweiter Abschnitt.)
Ermäßigung der Taxe für Drucksachen und Waarenproben.
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Die nach §. 31 Nr. 1 und Nr. 2 der Postordnung vom 26. November
1819 sowie nach Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 der derselben, (Seite 168 des Reg.
Blattes v. J. 1819) beigefügten „Allgemeinen Bestimmungen“, Statt findenden
Porto-Ermaßigungen für Drucksachen und Waarenproben treten künftig
in folgender Ausdehnung ein:
1) für uneingebundene Drucksachen, namentlich für Broschüren, gedruckte
oder lithographirte Cirkulare, Preis-Courante und Empfehlungsschreiben,
sowie für Zeitungen — wenn letztere nicht durch Spedition der mit der
Postanstalt verbundenen Zeitungs-Expeditionen bezogen werden, in wel-
chem Falle überhaupt nur die dafür besonders geordneten Speditions=
Gebühren zu berechnen sind — wird nur der vierte Theil des auf ihr
Gewicht fallenden Brief-Porto — jedoch wenigstens 1 Groschen —
erhoben. Es müssen aber solche Sendungen unter Kreuzband aufgegeben,
bei der Aufgabe ganz frankirt werden und außer der Adresse nichts Ge-
schriebenes enthalten.
Waarenproben in Briefen oder den Briefen angehängt, wenn sie als
solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe nicht uͤber 1 Loth
wiegt, werden mit diesem zusammen gewogen und zahlen bis zum
Gewichte von 17 Loth einschlüssig nur das einfache Brief-Porto, bei
schwererem Gewichte aber nur die Hälfte des auf ihr Gewicht fallen-
den Brief-Porto.
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