Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Die Brief-Tare wird einzig nach dem Gewichte und in Gemäßheit vor- 
stehender Progression bestimmt, ohne Rücksicht auf Einschlüsse. 
Ermäßigung der Brief-Taxe bei der Fahrpost. 
8. 3. 
Werden Briefe und Schriften-Packete auf Verlangen mit der Fahr- 
post versendet, so unterliegen dieselben bis zum Gewichte von 4 Both gleich- 
falls der Brief-Tarxe (§. 1 und §. 2). Bei einem Gewichte über 4 Loth 
zahlen dieselben das Porto nach der Akten-Taxe (F. 5), und bei einem Ge- 
wichte über 1 Pfund nach der Päckerei-Taxe (Zweiter Abschnitt.) 
Ermäßigung der Taxe für Drucksachen und Waarenproben. 
1 
Die nach §. 31 Nr. 1 und Nr. 2 der Postordnung vom 26. November 
1819 sowie nach Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 der derselben, (Seite 168 des Reg. 
Blattes v. J. 1819) beigefügten „Allgemeinen Bestimmungen“, Statt findenden 
Porto-Ermaßigungen für Drucksachen und Waarenproben treten künftig 
in folgender Ausdehnung ein: 
1) für uneingebundene Drucksachen, namentlich für Broschüren, gedruckte 
oder lithographirte Cirkulare, Preis-Courante und Empfehlungsschreiben, 
sowie für Zeitungen — wenn letztere nicht durch Spedition der mit der 
Postanstalt verbundenen Zeitungs-Expeditionen bezogen werden, in wel- 
chem Falle überhaupt nur die dafür besonders geordneten Speditions= 
Gebühren zu berechnen sind — wird nur der vierte Theil des auf ihr 
Gewicht fallenden Brief-Porto — jedoch wenigstens 1 Groschen — 
erhoben. Es müssen aber solche Sendungen unter Kreuzband aufgegeben, 
bei der Aufgabe ganz frankirt werden und außer der Adresse nichts Ge- 
schriebenes enthalten. 
Waarenproben in Briefen oder den Briefen angehängt, wenn sie als 
solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe nicht uͤber 1 Loth 
wiegt, werden mit diesem zusammen gewogen und zahlen bis zum 
Gewichte von 17 Loth einschlüssig nur das einfache Brief-Porto, bei 
schwererem Gewichte aber nur die Hälfte des auf ihr Gewicht fallen- 
den Brief-Porto. 
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