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Akten-Tare.
g. 5.
Für Akten-Packete und Drucksachen, soweit nicht letzteren nach F. 4
eine größere Porto-Ermäßigung zusteht, wird bei einem Gewichte
bis zu 4 Loth 2faches,
über 4 Loth bis zu 8 Loth Sfaches,
1 8 2 312 - 4
2 12 2 s s 16 1 5 r-
2 16 2 2 2 20 2 6 s
2 20 1 2 1 24 - 7 2
: 214 = m21 Pfund 8 -
Brief-Porto entrichtet.
Diese Akten-Tare tritt jedoch nur bei Akten-Versendungen von einem
Orte zum andern im Inlande und auch da nur dann ein, wenn die Be-
förderung durch die Briefpost bei der Aufgabe ausdrücklich verlangt wird,
oder wenn die Päckerei-Tarxe höher wäre, als die obige Akten-Taxre.
Bei verlangter Versendung mit der Briefpost nach Orten außerhalb
des Großherzogthumes oder durch ein Staatsgebiet, in welchem keine Fürstlich
Thurn und Terische Posten sich befinden, tritt die gewöhnliche Brief-Tare
ein, vorbehältlich der Bestimmung im §. 14.
Alle durch die fahrende Post in das Inland oder Ausland zu beför-
dernde Akten-Packete und Druckschriften werden, auch wenn sie weniger als
1 Pfund wiegen, nur nach der Päckerei-Taxe (Zweiter Abschnitt) und nur,
wo diese höher wäre, als die Akten-Tare, nach letzterer taxirt.
Zweiter Ubschnitt.
Päckerei-Taxe.
Progression nach Entfernung und Gewicht.
S. 6.
Für Päckereien, welche mit den Fahrposten befördert werden, ist das
Porto nach folgenden, im Verhaältnisse der Entfernung und des Gewichtes
steigenden Sätzen zu erheben: