Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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innerhalb drei Tagen der Ortsobrigkeit Anzeige davon zu machen, welchen 
Falles die Ausführung des Beschlusses bis zur obrigkeitlichen Entscheidung 
ausgesetzt bleibt. 
g. 65. 
Vollmachten und andere Urkunden, welche fuͤr die Gemeinde verbindlich 
seyn sollen, muͤssen im Namen der Gemeinde ausgefertigt und mit dem Siegel 
derselben, sowie mit der Unterschrift des Schuldheißen und der Gemeindevor- 
steher, versehen werden. 
In den Faͤllen, in welchen das Geschaͤft einen Gemeindebeschluß (9. 47) 
und obrigkeitliche Genehmigung erfordert (F. 84), muß eine solche Urkunde über- 
dieß, bezüglich auf dem Grunde des Gemeinde-Protokoll-Buches und der obrig- 
keitlichen Akten, das Zeugniß enthalten, daß und wie jenen Bedingungen 
Genüge geschehen ist. In anderen Fällen ist, auf Verlangen eines Betheilig- 
ten, obrigkeitlich zu bezeugen, daß der Ortsvorstand zur Ausstellung der frag- 
lichen Urkunde für die Gemeinde befugt sey. 
Wird eine gerichtliche Urkunde erfordert, so sind Siegel und Unterschrift 
des Ortsvorstandes von diesem anzuerkennen und gerichtlich als solche zu be- 
glaubigen, welche von sämmtlichen Mitgliedern herrühren. 
g. 66. 
Jede Gemeinde soll zur Aufbewahrung der erlassenen Gesetze und Ver- 
ordnungen, aller die Gemeindeangelegenheiten betreffenden Urkunden und über- 
baupt aller wichtigeren Akten, Schriften und Papiere, welche nicht bloß vorüber- 
gehenden Werth haben, ingleichen zur Aufbewahrung der baar vorraäthigen, zu den 
laufenden Ausgaben nicht nothwendigen Gemeindegelder einen passenden Schrank 
oder ein sonstiges wohlverwahrtes Behältniß (Gemeindelade) unter doppeltem 
Verschlusse, nämlich des Schuldheißen und des ersten Vorstehers, in dem Ge- 
meindeversammlungs-Hause oder in einem andern sichern Hause ausstellen. 
Ueber sämmtliche darin befindliche, nach gehörigen Abtheilungen und Bezeich= 
nungen zu ordnende Gegenstände ist ein doppeltes Verzeichniß (Inventarium, 
Depositen-Buch) zu führen, wovon das eine Eremplar in der verschlossenen 
Gemeindelade, das andere in den Händen des Schuldheißen oder, wenn dieser 
die Gemeindelade in seinem Hause verwahrt, in den Händen des ersten Vor- 
stehers verbleibt.
	        
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