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C. Er bedarf der Genehmigung von Seiten des Staats-Ministeriums,
hinsichtlich
1) einer Abänderung an dem Bestande und der besondern Verfassung der
einzelnen Ortsgemeinden (F. 2) und
2) der Ertheilung eines neuen Orts-Statuts.
g. 85.
Dafern in einem der Fälle unter A und B (F. 84) die obrigkeitliche
Genehmigung zu dem Beschlusse der Gemeinde oder des Vorstandes versagt
wird, stehet diesen das Recht der Berufung an die höhere Aufsichtsbehörde
C. 80) zu.
g. 86.
Durch die Ertheilung jener Genehmigung von Seiten der zuständigen Be-
hörde zu Rechtsgeschäften der Gemeinde werden diese Rechtsgeschäfte für letztere
dergestalt verbindlich, daß die daraus erworbenen Rechte des andern Sbeils
durch einen abändernden Beschluß in höherer Instanz nicht entzogen werden
können. —
§.87.
Halten sich Gemeindeglieder durch einen von der Gemeinde oder vom Orts-
vorstande gefaßten Beschluß beschwert: so stehet ihnen dagegen oder gegen des-
sen Genehmigung ebenfalls die Berufung an die §. 80 genannten Behörden
in der geordneten Stufenfolge (dem Instanzen-Zuge) zu. Ueberdieß bleibt ih-
nen, so wie jedem Dritten, dafern sie eine Verletzung erworbener eigener
Vermögensrechte auszuführen vermögen, deshalb der Rechtsweg wider die
Gemeinde unbenommen.
Wegen der Ausschreibung und Umlegung von Gemeinde-Auflagen und
Diensten, so wie wegen der Abänderung der Gemeindeverfassung oder der Er-
theilung eines neuen Orts-Statuts, findet der Rechtsweg jedoch nicht Statt,
wenn auch dadurch Vermögenerechte Einzelner betroffen werden sollten; viel-
mehr bewendet es in dieser Hinsicht jedenfalls bei der von der höheren, be-
züglich höchsten Behörde getroffenen Bestimmung.
g. 88.
Wird wider eine Gemeinde gerichtliche Klage erhoben, so hat das zu-
ständige Gericht, dafern die Klage nicht sofort als unstatthaft zu verwerfen ist,