D. Befugnis
der Aemier
zur Aus-
ersigun
der Iran
cheine;
2) zur Er-
ledigung der-
kelden.
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Ueberweisung des davon zu entrichtenden Eingangszolls, an ein dazu
bequem belegenes und, nach F. 6, zu einer solchen Abfertigung be-
fugtes Amt angemeldet werden.
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Weise abgefertigt
werden sollen, muß jedoch, nach Vorschrift der Zollordnung §. 51, zehen
Thaler (17 Gulden 30 Kreuzer) oder mehr betragen.
g. 5.
Begleitscheine dürfen, in der Regel, nur von Haupt-Zollämtern an der
Grenze und von Haupt-Steuerämtern (Haupt= Zollämtern im Innern) in
Orten mit Niederlagsrecht ausgefertigt werden.
Neben= Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im In-
nern) in Orten ohne Niederlagsrecht müssen hierzu von der obersten Finanz-
Behörde ausdrücklich ermächtigt seynn. In welchen Fallen Haupt-Steuerämter
(Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht zur Begleitschein-
Ausfertigung ausnahmsweise befugt sind, ist im §. 57 bestimmt.
g. 6.
Zur Erledigung der Begleitscheine I und II sind Haupt-Steuerämter
(Haupt-Zollämter im Innern) in Orten mit Niederlagsrecht und Haupt-Zoll-
amter an der Grenze ohne Ausnahme befugt.
Dagegen dürfen Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in
Orten ohne Niederlagsrecht nur Begleitscheine II., und Neben-Zollaämter oder
Steueramter auch diese nur erledigen, wenn ihnen die Befugniß dazu beson-
ders beigelegt ist, aber in der Regel weder diese, noch Begleitscheine I erledigen.
Jedoch können Aemter, welche zu einer der beiden ebengenannten Klassen
gehören, ausnahmsweise zur Erledigung der Begleitscheine 1 von der obersten
Finanz-Behörde oder für besondere einzelne Falle von dem gemeinschaftlichen
General-Inspektor ermächtigt werden. In der allgemeinen Ermaächtigung zu
Erledigung der Begleitscheine 1 liegt auch die Befugniß zur Erledigung der
Begleitscheine II. Welche allgemeine Ausnahme von dieser Bestimmung rück-
sichtlich der Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten
ohne Niederlagsrecht Statt findet, ergeben die §#. 52 bis 56.