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g. 7.
Wenn die Ertheilung eines Begleitscheins bei einem dazu befugten Amte a Ausserii·
in Antrag gebracht wird, so hat dasselbe vor allen Dingen zu prüfen, ob diehacn
und inwieweit das vom Extrahenten bezeichnete Amt zur Erledigung von w ber
Begleitscheinen, nach F. 6, wirklich berechtigt ist. Nur dann, wenn in dieser der Quausfta-
Beziehung ein Hinderniß nicht entgegentritt, ist der begehrte Begleitschein,
zu ertheilen; im entgegengesetzten Falle aber, und wenn der Begleitschein- dieerenaun
Ertrahent auch die Verweisung an ein anderes, zur Erledigung des verlangten scheins erfol-
Begleitscheins befugtes Amt nicht zusagend findet, muß die Begleitschein-Er= k 1%.
theilung ganz unterbleiben.
g. 8.
Nach den Ergebnissen dieser Erörterung (F. 7), in Verbindung mit den, 2) Anen-
in den #. 3 und 6 enthaltenen Vorschristen und den Anträgen des Begleit-zuot
schein-Ertrahenten, hat das Amt dann auch zu beurtheilen, welche Art der
Abfertigung, ob mit Begleitschein I oder II, zur Anwendung kommen dürfe. scheine.
S. 10.
Jeder Begleitschein wird in zwei gleichlautenden Erxemplaren ausgefertigt. #. Austerti-
Die erste Ausfertigung — das Unikat — empfängt der Begleitschein-Extra
bent zur Aushändigung an den Waarenführer; die zweite Ausfertigung — 0 rt den
das Duplikat — aber verbleibt einstweilen und bis zum demnachstigen Aus= uftrn.
tausche gegen das Unikat bei dem Ausfertigungsamte.
Die beiden Exemplare eines und desselben Begleitscheins werden auf der
Vorderseite oben linker Hand bezüglich als Unikat und Duplikat bezeichnet und,
als genau mit einander übereinstimmend, amtlich beglaubigt.
g. 11.
Die Ausfertigung eines Begleitscheins I geschieht entweder
a) durch vollständige Ausfüllung aller Spalten des Begleitschein-For-
mulars, nach Inhalt ihrer Ueberschrift und für sämmtliche, zu der
betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder
b) in der Art, daß diejenigen Spalten des Formulars, welche sich
auf Gattung, Menge und Verschluß der Waare beziehen, nicht im
Detail ausgefüllt werden, sondern darin auf eine, dem Begleitscheine