Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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angestempelte Zoll-Deklaration Bezug genommen wird. Auch Be- 
gleitschein-Auszüge, Abmeldungen aus der Niederlage 2c. können 
auf die nemliche Weise dem Begleitscheine angestempelt werden. 
Ob die eine oder andere Art der Ausfertigung in Anwenduug zu brin- 
gen sey, hat das Amt in jedem einzelnen Falle, den Umstaänden gemäß und 
aus dem Gesichtspunkte zu beurtheilen, daß es darauf ankommt, diejenige 
Abfertigungsweise cintreten zu lassen, welche die leichtere, mithin die weniger 
zeitraubende ist. 
Bestehen demnach die Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 
mu in wenigen Positionen, so ist der detaillirten Ausfertigung des Begleit- 
scheins der Vorzug zu geben, bei größeren Transporten dagegen die Ausfer- 
tigung mittelst angestempelter Deklaration 2c. zu wählen, vorausgesetzt, daß 
so birl Deklarationen doppelt vorhanden sind, als Begleitscheine verlangt 
werden. 
g. 12. 
Da das Verfahren der Deklarations-Anstempelung in den meisten Faͤllen 
den Vortheil einer raschen Abfertigung gewaͤhrt, so muͤssen, um solches so 
oft, wie möglich, in Anwendung bringen zu können, die Deklaranten, insbeson- 
dere bei den Grenz-Zollämtern, hierauf aufmerksam gemacht und veranlaßt 
werden, in den abzugebenden Deklarationen die Gewichtsmengen durchgehends 
speziell und beziehungsweise mit Buchstaben auszudrücken. 
** 
ich. it Aus dem Begleitschein müssen die Personen und Gegenstände, auf 
icter Indast welche derselbe sich bezieht, die Art und Weise der Abfertigung, die getroffe- 
scheine I. nen Sicherheitsmaßregeln und sonstigen Anordnungen so vollständig hervorge- 
hen, daß die geringste Unregelmäßigkeit und deren Urheber ohne besondere 
Schwierigkeiten entdeckt werden können.“ 
In den Begleitscheinen dieser Klasse sind daher, beziehungsweise auf den 
Grund beigebrachter Deklarationen und amtlich unternommener allgemeiner 
oder spezieller Revision, genaue und bestimmte Angaben über folgende Punkte 
aufzunehmen: 
a) über Namen und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten, des 
Waarenempfängers und des Waarenführers;
	        
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