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ermitteln laͤßt. Außerdem ist die Sicherheitsbestellung auf den Betrag des
höchsten Eingangs-Zollsatzes zu richten. f s de
g. 265.
Daß und wie fuͤr den Eingangszoll und die Erreichung des Bestim—
mungsortes der Waaren Sicherheit geleistet, oder ob der Begleitschein-Ex-
trahent von deren Bestellung entbunden worden sey, ist am Schlusse des Be-
gleitscheins (siehe Muster 1) anzugeben.
Ueber eingelegte Pfänder, es mögen solche in baarem Gelde oder in an-
deren Gegenständen bestehen, ist dem Deponenten eine besondere Bescheinigung
auszustellen. Die, in Folge der Begleitschein-Erledigung, späterhin zulässige
Erstattung des Kautions -Betrages oder sonstigen Unterpfandes kann nur ge-
gen Zurücklieferung dieser Bescheinigung erfolgen.
Wird von dritten Personen für den Begleitschein= Ertrahenten Bürgschaft
geleistet, so ist von dem Bürgen, insofern derselbe nicht etwa für alle, bei
dem betreffenden Amte von ihm zu übernehmende Bürgschaften eine generelle
Börgschaftsurkunde ausgestellt hat, eine, nach der folgenden Formel:
„Unterzeichneter verspricht hiermit, für den N. N., als Ertrahenten
„dee am. ten 18 nach Anleitung des
„Begleitschein-Regulativs vom ... (Datum) ertheilten Begleitscheins
/Ne. des (Benennung des Amtes), wegen sämmtlicher, von dem-
„selben aus diesem Begleitscheine übernommenen Verbindlichkeiten, als
„Bürge, unter Verzichtleistung auf den Einwand, daß der Hauptschuld-
„ner zuerst belangt werden müsse, zu stehen und zu haften.“
auszustellende Bürgschaftsurkunde zu erfordern, und diese dem, bei dem Aus-
fertigungsamte vorerst zurückbleibenden Duplikate des Begleitscheins beizufügen.
Auch hat in Fällen der letztern Art der Bürge, zum Beweise seiner Kennt-
niß von dem Inhalte des Begleitscheins, in beiden Eremplaren desselben den
amtlichen Vermerk:
„Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist durch Bürgschaft
„Sicherheit geleistet“
mit seines Namens Unterschrift zu versehen.