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g. 29.
Der Abfertigung auf Begleitschein II muß jederzeit vollständige spezielle e. ueferz-
Waaren-Revision, so wie die Feststellung des an Eingangszoll zu entrichtenden üleitscheine ll.
Betrages vorangehen, wogegen die Anlegung eines Waarenverschlusses unter-
bleibt, insofern sich zu derselben nicht eine besondere Veranlassung ergiebt.
Aus dem Begleitscheine oder beziehungsweise aus der angestempelten Zoll-
Deklaration müssen die Ergebnisse der speziellen Waaren-Revision rücksichtlich
der Gattung, Menge und Verpackungsart der Waaren, sowie des davon für
jede einzelne Waaren-Post zu entrichtenden Betrages an Eingangszoll so ge-
nau und bestimmt hervorgehen, daß das Amt, auf welches der VBegleitschein
gerichtet ist, nur nöthig hat, auf Grund des letzteren den darin ausgeworfenen
Abgabenbetrag, nach genommener Ueberzeugung von der Richtigkeit der Berech-
nung, zu erheben und zu vercinnahmen.
g. 30.
Die Aemter sind nicht befugt, neben der doppelten Ausfertigung eines v. Vemlhrif-
jeden Begleitscheins (. 10), noch ein drittes oder ferneres Eremplar dessel= 112/u
ben Begleitscheins auszufertigen. beter het
Ist gegründete Veranlassung zu einer Ausnahme vorhanden, so muß dazu Bezeitschei=
stets die Genehmigung des General-Inspektors eingeholt, das dritte Eremplar“
als Triplikat ausdrücklich bezeichnet und die erfolgte Ausfertigung eines solchen
im Register bemerkt werden.
. 37.
Bleibt ein Begleitschein I über die in demselben bestimmte Frist zur E. Verfab##n
Gestellung der Waaren bei dem Erledigungsamte längere Zeit, als, nach lie dut—
Maßgabe der Entfernung, erforderlich ist, oder ein Begleitschein II über die,
in demselben festgesetzte Rückkunftsfrist aus, so wird der Extrahent desselben
oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernommen hat, aufgefordert, die
erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die geschehene Entrichtung
des Eingangszolls durch Vorzeigung des Begleitschein-Abgabe-Attestes (§s. 68,
64 und 68) nachzuweisen.
g. 38.
Vermag er dieß, so muß die solchenfalles zu vermuthende Verschuldung
des Erledigungsamtes unverzüglich dem General-Inspektor zur weiteren Unter-
suchung angezeigt werden.
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