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g. 4.
Haften Vor-Hypotheken auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf
das neue Darlehen mit den ihm vorgehenden Kapital-Summen zusammen
gerechnet nicht uͤber den haͤlftigen Betrag des Werthes der verpfaͤndeten
Sache hinausgehen.
Auf Immobilien, welche mit Pfandrechten fuͤr ganz unbestimmte Sum-
men, z. B. mit hypothekarischen Kautionen fuͤr Pachter, Rechnungsfuͤhrer und
dergleichen, beschwert sind, dürfen vormundschaftliche Gelder (F. 1) gar nicht
verliehen werden.
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Ausnahmsweise ist ein verzinsliches Ausleihen solcher Gelder ohne beson-
dere Hypothek-Bestellung verstattet:
1) an Unsere Kammer-Kasse und an Unsere Haupt-Landschafts-
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Kasse, mit Einschluß der von denselben abhängigen Spezial-Kassen,
gegen verfassungsmäßig ausgestellte Schuldverschreibungen (Obligationen);
an inländische Ortsgemeinden — jedoch nur mit ausdrücklicher
obervormundschaftlicher Erlaubniß in jedem einzelnen Falle — dafern
die Darlehensaufnahme durch die Stadtgemeinden nach den Erforder-
nissen der besondern Stadtordnung und durch die Landgemeinden in
Gemäßheit der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840 überall
in gehöriger, die Gemeinde verbindender Weise geschieht und gerichtlich
oder bei Stadtgemeinden unter förmlicher Vollziehung (Unterschrift und
Siegel) des Stadtrathes beurkundet wird;
an die öffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume
gegen die statutenmäßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch im Ganzen
nur unter der Summe von fünf und zwanzig Thalern Konventions-
Geld für einen Bevormundeten oder eine Stiftungskasse.
S. 6.
Gegen Verpfändung von Forderungen dürfen vormundschaftliche
Gelder nur insoweit verliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden
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