Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 4. 
Haften Vor-Hypotheken auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf 
das neue Darlehen mit den ihm vorgehenden Kapital-Summen zusammen 
gerechnet nicht uͤber den haͤlftigen Betrag des Werthes der verpfaͤndeten 
Sache hinausgehen. 
Auf Immobilien, welche mit Pfandrechten fuͤr ganz unbestimmte Sum- 
men, z. B. mit hypothekarischen Kautionen fuͤr Pachter, Rechnungsfuͤhrer und 
dergleichen, beschwert sind, dürfen vormundschaftliche Gelder (F. 1) gar nicht 
verliehen werden. 
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Ausnahmsweise ist ein verzinsliches Ausleihen solcher Gelder ohne beson- 
dere Hypothek-Bestellung verstattet: 
1) an Unsere Kammer-Kasse und an Unsere Haupt-Landschafts- 
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Kasse, mit Einschluß der von denselben abhängigen Spezial-Kassen, 
gegen verfassungsmäßig ausgestellte Schuldverschreibungen (Obligationen); 
an inländische Ortsgemeinden — jedoch nur mit ausdrücklicher 
obervormundschaftlicher Erlaubniß in jedem einzelnen Falle — dafern 
die Darlehensaufnahme durch die Stadtgemeinden nach den Erforder- 
nissen der besondern Stadtordnung und durch die Landgemeinden in 
Gemäßheit der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840 überall 
in gehöriger, die Gemeinde verbindender Weise geschieht und gerichtlich 
oder bei Stadtgemeinden unter förmlicher Vollziehung (Unterschrift und 
Siegel) des Stadtrathes beurkundet wird; 
an die öffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume 
gegen die statutenmäßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch im Ganzen 
nur unter der Summe von fünf und zwanzig Thalern Konventions- 
Geld für einen Bevormundeten oder eine Stiftungskasse. 
S. 6. 
Gegen Verpfändung von Forderungen dürfen vormundschaftliche 
Gelder nur insoweit verliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden 
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