Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Kegierungs-  Glatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1840.  Nummer  7.  30.  May.

 

 

Bekannutmachung.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden  die
nachstehenden  beiden  Gesetze,
I.  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  vom  10.  vorigen  Monats
und
II.  über  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Depositen  vom  12.  vorigen  Monats,
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  30.  März  1840.  .
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

J.
Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

DQurch  das  Gesetz  vom  25.  März  1829  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher
  Gelder  waren  die  Verwalter  solcher  Gelder,  wie  die  Erfahrung
gezeigt  hat,  zum  Nachtheile  der  Betheiligten  allzusehr  beschrankt.

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