Kegierungs- Glatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1840. Nummer 7. 30. May.
Bekannutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, werden die
nachstehenden beiden Gesetze,
I. über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom 10. vorigen Monats
und
II. über die Verwaltung der öffentlichen Depositen vom 12. vorigen Monats,
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 30. März 1840. .
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
J.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
DQurch das Gesetz vom 25. März 1829 über die Ausleihung vormundschaftlicher
Gelder waren die Verwalter solcher Gelder, wie die Erfahrung
gezeigt hat, zum Nachtheile der Betheiligten allzusehr beschrankt.
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