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Carl Schnizler, von Rottenburg.
Carl v. Stockmayer, von Uhlbach, Oberamts Cannstatt.
Stuttgart den 5. Mai 1847.
Schlaper.
) Verfügung in Betreff desg Gewichts-Abmangels bei dem kleinen Brod (Wecken).
In dem Art. 16 der Brodschauer-Ordnung vom 14. Juli 1627 ist ver zuläßige Ge-
wichts-Abmangel bei dem kleinen Brod (den Wecken), abweichend von der für das große
Brod geltenden Vorschrift, in einer unveränderlichen Größe und obne Rücksicht auf ras mit
den Broppreisen steigende und fallende Gewicht derselben, bestimmt und dabei ein Gewichts-
Abmangel von einem Loth und mehr für strafbar erklärt.
Diese Vorschrift, auf einen anderen Geldwerth berechnet, und selbst bei diesem, an und
für sich nicht angemessen, ist durch die in den Gelr= und Preis-Verhältnissen vorgegangene
Veränderung ganz unpassend geworren.
Es wird rdaher in Gemäßheit bochster Entschliehung vom 5. d. M. Folgendes versügt:
1) bei dem kleinen Brod (den Kreuzer-Wecken) wird ein Gewichts-Abmangel nur,
wenn dasselbe wohl ausgebacken ist unr höchstens bis zu einem Zwölftheil des
vorschriftmäßigen Gewichts nachgeseben.
2) Ein den vorstebenden Betrag übersteigender Gewichts-Mangel ist je nach der Größe
des feblenden Gewichts, der Zahl der zu leicht erfundenen Wecken und den übrigen
Umstanden mit einer Geldstrasc bie zu zehn Gulden zu ahnden.
Die Polizei-Behörden haben sich nach diesen Vorschriften genau zu achten.
Stuttgart den 6. Mai 1847.
Schlayer.
2. Desevangelischen Consistorium.
Nachricht von dem Zustande des Unterstützungssonds für cvangelische Geistliche auf den
30. Juni 1845.
Aus den geprüften und justificirten Rechnungen des Unterstützungsfonds für die evan-
gelischen Geistlichen vom 1. Juli 184 ist nachstebende Darstellung des Zustandes dieses
Fonds ausge zogen worden, welche hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Smuttgart den 6. April 1847. Scheurlen.