Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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urkunden, den vorstebenden Vorschriften über pupillarische Sicherheit, hinge- 
sehen auf den Betrag der darauf herzuleihenden vormund- 
schaftlichen Gelder, entsprechen. 
Dabei sind die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, als gerichtliche 
Beurkundung des Darlehens= und Pfand-Vertrages, Verzichtleistung der Ehe- 
frau des Verpfänders, hinreichende Vergewisserung darüber, daß die zu ver- 
pfändende Forderung auch wirklich noch besteht, und gerichtliche Benachrich- 
tigung des Schuldners von der geschehenen Verpfändung, nach Maßgabe des 
einzelnen Falles ebenfalls zu beobachten. 
S. 7. 
Das gegenwürtige Gesetz findet, ebenso wie das frühere Gesetz vom 
25. März 1829, nur bei wahren Darlehensverträgen Anwendung, ohne Un- 
terschied übrigens, ob sie als solche ursprünglich abgeschlossen worden, oder 
spaäter erst durch Novation entstanden, ob sie von den Vormündern selbst 
oder von Dritten, deren Stelle nunmehr die Bevormundeten einnehmen, ein- 
gegangen sind. Wenn dergleichen Darlehen auf eine, vorstehenden Bestimmun- 
gen entsprechende Weise nicht gesichert sind, so müssen sie möglichst bald ein- 
gezogen werden. 
g. B. 
Sollten besondere Umstaͤnde im einzelnen Falle die Einziehung ererbter 
Ausstaͤnde im Interesse des Pflegebefohlenen bedenklich erscheinen lassen, was 
insbesondere bei Herauszahlungen eintreten kann, welche Voraͤltern (Aszen- 
denten) und Geschwister in Folge ihrer Auseinandersetzung zu leisten haben, 
so ist die zustaͤndige Landesregierung ermaͤchtiget, nach vorgaͤngiger Eroͤrterung 
insoweit davon zu dispensiren. 
g. 9. 
In Beziehung auf die zum Vermoͤgen der Gemeinden gehoͤrigen Gelder 
soll durch das gegenwaͤrtige Gesetz eine Aenderung nicht eintreten, vielmehr 
soll es in dieser Hinsicht bei der den Gemeinden nach allgemeinen oder orts- 
statutarischen Vorschriften unter Leitung der Aufsichtsbehörden zustehenden Ver- 
waltungsbefugniß bewenden.
	        
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