D. Ausblick auf die Wirkungen des § 13 3. T. G. vom 25. Dezbr. 1902. 49
die Bautätigkeit gerade entwickelt, und von mancherlei anderen Um—
ständen ab. Eine vorsichtige Finanzgebarung darf aber ihre laufenden
Ausgaben nur auf Einnahmen aufbauen, die in den im Budget eingestellten
Posten regelmäßig fließen und deshalb mit höchster Wahrscheinlichkeit
zu erwarten sind. Die Wertzuwachssteuer wird also nur
mit großer Vorsicht im laufenden Gemeindeetat zu verwenden sein; will
man sie nicht für besondere Zwecke verwenden, bei denen die Ausgaben
auch abweichend von den veranschlagten Beträgen nach den tatsächlich erfallenden
Einnahmen bemessen werden können, so können sie nur nach dem
Durchschnitt eines längeren Zeitabschnitts, und solange Erfahrungen eines
solchen Abschnitts nicht vorliegen, nur in vorsichtigster Veranschlagung ins
Budget eingestellt werden. Im einen wie im anderen Falle ist somit
auf einen größeren Betrag zur Deckung des Oktroiausfalls nicht zu rechnen.
Erhebliche Beträge für diesen Zweck werden die Gemeinden dagegen
aus der Annahme eines anderen Regierungsvorschlags erwarten dürfen,
der zurzeit ebenfalls den hessischen Landständen vorliegt. Beim Umsatz
von unbeweglichem Vermögen durch Verkauf oder Schenkung hat seither
in Hessen nur der Staat eine Abgabe erhoben und zwar abgestuft nach
dem Werte des veräußerten Objekts von 0,2 —0,8 (bei Schenkungen 1)
Prozent. Im Entwurf einer Novelle zu dem diese Abgabe enthaltenden
Urkundenstempelgesetz vom 12. August 1899 wird die Erhöhung dieser
Abgabe in Stufen bis zu 2%, bei Schenkungen bis zu 8 0% vorgeschlagen.
Zugleich aber soll den Gemeinden die Ermächtigung gegeben werden, Zuschläge
zu den staatlichen Abgaben bis zu 50% von deren Sätzen, also
bis zu 1% bei Verkäufen, bis zu 1 1/2 0% bei Schenkungen zu erheben.
Eine Besitzwechselabgabe besteht bereits seit längerer Zeit in einer
Reihe von Gemeinden anderer Bundesstaaten und hat dort — abgesehen
natürlich von dem Kreise derjenigen, die sie bezahlen müssen — nicht zu
erheblichen Klagen geführt; sie ist auch für Hessen bei Beratung des
vorigen Wertzuwachs= und Gemeindesteuergesetzentwurfs gerade von solchen
Politikern verlangt worden, die in der Gemeindepolitik praktisch mitarbeiten.
Sie ist auch insbesondere dort unbedenklich, wo, wie in Hessen,
die ihre Grundlage bildende staatliche Abgabe nach sozialpolitischen Gesichtspunkten
abgestust ist und die kleinen Umsätze möglichst schonend behandelt
werden. Eine kommunale Besitzwechselabgabe ist aber schließlich
auch geeignet, den Gemeinden erheblichere Einnahmebeträge zuzuführen.
Die nachfolgende Ubersicht, deren ziffernmäßige Unterlagen amtlichem, zum
Teil auch in der Begründung der erwähnten Novelle zum Urkundenstempelgesetz
abgedrucktem Material entnommen sind, belegt dies für die 5 größten
Schriften 126. — Gemeindefinanzen I. 4